Vorschriften Büroarbeitsplatz: Rechtliche Anforderungen

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Inhaltsverzeichnis

Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für einen Büroarbeitsplatz?

Die Einrichtung und der Betrieb von Büroarbeitsplätzen unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Vorschriften, die primär dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten dienen. Die zentralen rechtlichen Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die darauf aufbauende Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese Regelwerke verpflichten Arbeitgeber*innen, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit minimiert und die Arbeitsbedingungen menschengerecht gestaltet werden. Konkretisiert werden diese Vorgaben durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sowie durch Informationen und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die als anerkannte Standards für die praktische Umsetzung gelten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern trägt auch maßgeblich zur Motivation, zum Wohlbefinden und zur Produktivität der Mitarbeiter*innen bei.

Was sind die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen?

Die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen verpflichten Arbeitgeber*innen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Büroarbeitsplatz zu gewährleisten. Dies wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt, die eine systematische Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen vorschreiben.

Das Fundament des Arbeitsschutzes bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber*innen, eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz durchzuführen. Da hierbei potenzielle physische und psychische Belastungen systematisch ermittelt werden, können präventive Maßnahmen zielgerichtet geplant und umgesetzt werden. Dieser proaktive Ansatz zielt darauf ab, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen von vornherein zu vermeiden, statt nur auf eingetretene Schäden zu reagieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Maßnahmen ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. [Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)]

Auf Basis des ArbSchG konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, wozu auch Büros zählen. Die Verordnung formuliert allgemeine Schutzziele für Bereiche wie Raumabmessungen, Beleuchtung, Klima und ergonomische Gestaltung. Wenn ein Unternehmen diese Schutzziele erfüllt, bietet die Verordnung Flexibilität bei der Wahl der konkreten Umsetzung. Dadurch können individuelle betriebliche Gegebenheiten und innovative Bürokonzepte berücksichtigt werden, solange der Schutz der Beschäftigten gewährleistet bleibt. [Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)]

Eine entscheidende Hilfestellung für die praktische Umsetzung bieten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Diese werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene wieder. Wendet ein/eine Arbeitgeber*in die ASR an, greift die sogenannte Vermutungswirkung. Das bedeutet, es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind. Dies schafft Rechtssicherheit und vereinfacht die Einhaltung der gesetzlichen Schutzziele erheblich.

Wie viel Platz ist pro Büroarbeitsplatz vorgeschrieben?

Obwohl kein Gesetz eine exakte Quadratmeterzahl vorschreibt, geben die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und DGUV-Informationen klare Richtwerte vor. Für Einzel- oder Zellenbüros werden mindestens 8 bis 10 m² pro Arbeitsplatz empfohlen, während in Großraumbüros aufgrund höherer Anforderungen 12 bis 15 m² angesetzt werden.

Für Zellenbüros, in denen bis zu drei Personen arbeiten, gilt eine Fläche von 8 bis 10 m² pro Arbeitsplatz als etablierter Richtwert. Diese Fläche setzt sich aus der reinen Arbeitsfläche (Tisch, Stuhl), den Funktionsflächen für Schränke und Regale sowie den allgemeinen Verkehrswegen zusammen. Da eine ausreichende Fläche die Grundlage für ergonomische Bewegungsfreiheit und eine sichere Arbeitsumgebung ist, stellt die Einhaltung dieser Empfehlung eine wichtige präventive Maßnahme dar. [Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)]

In Großraumbüros ist der Flächenbedarf pro Arbeitsplatz signifikant höher und liegt bei 12 bis 15 m². Dieser erhöhte Bedarf resultiert aus mehreren Faktoren: Es müssen breitere Verkehrswege, akustische und visuelle Abschirmungen sowie Zonen für Kommunikation und Konzentration eingeplant werden. Weil in offenen Bürolandschaften mehr Menschen gleichzeitig arbeiten, führt eine großzügigere Flächenplanung zu weniger Störungen und einer besseren Arbeitsatmosphäre. Diese Werte unterstützen die Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsstandards in komplexen Büroumgebungen.

Zusätzlich zur Gesamtfläche ist die Bewegungsfläche direkt am Arbeitsplatz entscheidend. Diese muss laut ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ so bemessen sein, dass wechselnde Arbeitshaltungen ohne Einschränkungen möglich sind. Die Tiefe und Breite der Bewegungsfläche am Arbeitsplatz darf 1,0 Meter nicht unterschreiten, was eine freie Fläche von mindestens 1,5 m² erfordert. Dies gewährleistet nicht nur ergonomisches Arbeiten, sondern auch, dass Fluchtwege jederzeit frei zugänglich sind. [Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)]

Flächenbedarf für Büroarbeitsplätze gemäß ASR und DGUV
Bürotyp Empfohlene Mindestfläche pro Arbeitsplatz Begründung für den Flächenbedarf
Zellenbüro (1-3 Personen) 8 m² bis 10 m² Grundfläche für Tisch, Stuhl, Funktions- und Verkehrsflächen.
Großraumbüro 12 m² bis 15 m² Zusätzlicher Bedarf für Akustik, Sichtschutz und breitere Verkehrswege.
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz mind. 1,5 m² (mind. 1 m tief) Sicherstellung von ergonomischen Bewegungen und freien Fluchtwegen.

Welche ergonomischen Anforderungen gelten für Bürostuhl und Schreibtisch?

Ergonomische Anforderungen zielen darauf ab, gesundheitliche Belastungen durch langes Sitzen zu minimieren. Ein Bürostuhl muss standsicher sein, dynamisches Sitzen fördern und individuell anpassbar sein. Der Schreibtisch muss eine ausreichend große und reflexionsarme Arbeitsfläche bieten, um eine flexible und anstrengungsfreie Anordnung aller Arbeitsmittel zu ermöglichen.

Ein ergonomischer Bürostuhl ist das zentrale Element zur Prävention von Muskel-Skelett-Erkrankungen. Gemäß der DGUV Information 215-410 muss er über ein standsicheres Fußkreuz mit mindestens fünf Rollen, eine höhenverstellbare Sitzfläche und eine dynamische Rückenlehne mit Lordosenstütze verfügen. Da jeder Mensch unterschiedliche Körpermaße hat, ist die individuelle Einstellbarkeit von Sitzhöhe, Sitztiefe und Armlehnen essenziell. Nur so kann der Stuhl den Körper optimal stützen und eine gesunde, wechselnde Sitzhaltung fördern. [Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)]

Der Schreibtisch muss eine reflexionsarme und ausreichend große Arbeitsfläche von mindestens 160 cm x 80 cm aufweisen. Diese Größe ist notwendig, um Bildschirm, Tastatur, Maus und schriftliche Unterlagen flexibel und ohne Zwangshaltungen anordnen zu können. Höhenverstellbare Schreibtische sind besonders empfehlenswert, da sie den Wechsel zwischen sitzender und stehender Tätigkeit ermöglichen. Dieser Haltungswechsel aktiviert die Muskulatur, entlastet die Wirbelsäule und fördert die Durchblutung, was nachweislich die Konzentration und das Wohlbefinden steigert.

Die korrekte Einstellung der Büromöbel ist entscheidend für eine gesunde Körperhaltung. Wenn der Arbeitsplatz optimal eingerichtet ist, ergeben sich folgende ergonomische Grundregeln:

  • Die Füße stehen vollständig auf dem Boden oder einer Fußstütze.
  • Zwischen Ober- und Unterschenkel sowie Ober- und Unterarm bildet sich jeweils ein Winkel von 90° oder mehr.
  • Die Schultern sind entspannt und die Unterarme liegen waagerecht auf der Tischplatte oder den Armlehnen auf.
  • Der Abstand zum Bildschirm beträgt je nach Größe zwischen 50 und 80 cm, und die oberste Bildschirmzeile liegt unterhalb der Augenhöhe.

Was muss bei Beleuchtung und Raumklima beachtet werden?

Die Beleuchtung am Büroarbeitsplatz muss ausreichend stark (mind. 500 Lux), blendfrei und gleichmäßig sein, wobei Tageslicht bevorzugt wird. Das Raumklima muss gesundheitlich zuträglich sein und die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ gibt hierfür konkrete Richtwerte für Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftbewegung vor, um die Leistungsfähigkeit zu sichern.

Eine gute Beleuchtung ist Voraussetzung für konzentriertes und ermüdungsfreies Arbeiten. Die ASR A3.4 „Beleuchtung“ fordert für Bürotätigkeiten wie Lesen und Schreiben eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 500 Lux auf der Arbeitsfläche. Da direkte Blendung durch Sonnenlicht oder Leuchten die Augen stark belastet, ist ein wirksamer Blendschutz (z. B. Jalousien) unerlässlich. Die Leuchten sollten parallel zur Blickrichtung zum Bildschirm angeordnet sein, um Reflexionen auf dem Monitor zu vermeiden.

Die Arbeitsstättenverordnung räumt dem Tageslicht eine hohe Priorität ein. Arbeitsräume müssen über eine ausreichende Grundbeleuchtung durch Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen verfügen, sofern die baulichen Gegebenheiten dies zulassen. Wenn diese Anforderung erfüllt ist, hat dies positive psychologische Effekte, steigert das Wohlbefinden und kann die innere Uhr der Beschäftigten stabilisieren. Eine Kombination aus natürlichem Licht und anpassbarer Kunstbeleuchtung stellt die ideale Lösung dar. [Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)]

Das Raumklima hat einen direkten Einfluss auf Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt fest, dass die Lufttemperatur in Büroräumen bei leichter, sitzender Tätigkeit +20 °C nicht unterschreiten soll und +26 °C nicht überschreiten sollte. Steigt die Außentemperatur auf über 26 °C, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Lockerung von Bekleidungsregeln oder die Bereitstellung von Getränken. Bei Raumtemperaturen über +35 °C ist ein Raum ohne technische Maßnahmen (z.B. Klimaanlage) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Neben der Temperatur sind weitere Faktoren für ein gesundes Raumklima entscheidend:

  • Luftfeuchtigkeit: Ein optimaler Wert liegt zwischen 40 % und 60 %. Zu trockene Luft kann Schleimhäute reizen, während zu hohe Feuchtigkeit die Schimmelbildung begünstigt.
  • Luftgeschwindigkeit: Um Zugluft zu vermeiden, sollte die Luftbewegung gering sein (ca. 0,1 m/s).
  • Frischluftzufuhr: Eine regelmäßige Lüftung ist notwendig, um den CO₂-Gehalt in der Raumluft niedrig zu halten und die Konzentrationsfähigkeit zu erhalten.

Gelten die Vorschriften auch für das Homeoffice?

Ja, bei fest eingerichteten Telearbeitsplätzen im Homeoffice gelten das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung in vollem Umfang. Der/die Arbeitgeber*in ist für die Gefährdungsbeurteilung und die Bereitstellung einer ergonomischen Ausstattung verantwortlich. Bei mobilem Arbeiten sind die Regelungen flexibler, die grundlegende Schutzpflicht bleibt aber bestehen.

Es muss zwischen dem rechtlich definierten Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten unterschieden werden. Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten, dessen Bedingungen vertraglich festgelegt sind. Für diese Plätze greift die Arbeitsstättenverordnung vollständig. Das bedeutet, der/die Arbeitgeber*in muss eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort durchführen oder veranlassen, um sicherzustellen, dass auch der häusliche Arbeitsplatz den gesetzlichen Anforderungen entspricht. [Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)]

Beim mobilen Arbeiten wählen die Beschäftigten ihren Arbeitsort flexibel selbst, sei es zu Hause, in einem Café oder im Zug. Hier findet die Arbeitsstättenverordnung keine direkte Anwendung, da der/die Arbeitgeber*in keinen festen Arbeitsplatz einrichtet und keinen direkten Einfluss auf die Arbeitsumgebung hat. Dennoch bleibt die grundsätzliche Verantwortung aus dem Arbeitsschutzgesetz bestehen. Der/die Arbeitgeber*in muss im Rahmen einer allgemeinen Gefährdungsbeurteilung die typischen Risiken des mobilen Arbeitens bewerten und die Mitarbeiter*innen umfassend unterweisen.

Unabhängig vom gewählten Arbeitsmodell haben Arbeitgeber*innen eine Unterweisungspflicht. Sie müssen ihre Mitarbeiter*innen darüber aufklären, wie ein Arbeitsplatz ergonomisch korrekt eingerichtet wird und welche gesundheitlichen Risiken bei unsachgemäßer Gestaltung drohen. Eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln betont, dass klare schriftliche Vereinbarungen über Arbeitszeiten, Erreichbarkeit und Ausstattung essenziell sind, um rechtliche Sicherheit für beide Seiten zu schaffen und die psychische Gesundheit der Beschäftigten durch klare Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zu schützen. [Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln)]

Häufige Fragen zu Vorschriften am Büroarbeitsplatz

Wer ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich?

Die primäre Verantwortung liegt bei dem/der Arbeitgeber*in. Er/Sie muss durch eine Gefährdungsbeurteilung die Risiken ermitteln und Schutzmaßnahmen umsetzen. Mitarbeiter*innen haben eine Mitwirkungspflicht und müssen Anweisungen befolgen sowie festgestellte Mängel melden, um die eigene Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten.

Muss der Arbeitgeber einen höhenverstellbaren Schreibtisch stellen?

Eine generelle gesetzliche Pflicht besteht nicht. Jedoch kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung eine Notwendigkeit ergeben, beispielsweise bei bestehenden Rückenproblemen von Mitarbeiter*innen oder als gezielte Präventionsmaßnahme. Ein höhenverstellbarer Tisch gilt als optimale ergonomische Lösung zur Gesundheitsförderung und wird von Berufsgenossenschaften empfohlen.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine starren Fristen vor. Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Eine Aktualisierung ist zwingend erforderlich, wenn sich Arbeitsbedingungen wesentlich ändern, nach Arbeitsunfällen oder wenn neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitsstaetten/Arbeitsstaettenverordnung
  2. Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM): Arbeitsschutz Kompakt Nr. 065 - Bildschirmarbeit. https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/praxishilfen/arbeitsschutz-kompakt/065-bildschirmarbeit
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz. https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/rechte-und-pflichten/102835443
  4. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“. https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/DGUV-Informationen/215_410/215_410.pdf
  5. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Fachinformation Homeoffice – gesund und sicher gestalten. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4990
  6. Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln): Büroarbeit im Wandel. https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2023/IW-Report_2023-B%C3%BCroarbeit-im-Wandel.pdf
  7. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG): Arbeitsräume, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeit-gestalten/arbeitsstaetten/arbeitsraeume

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