DGUV Büroarbeitsplätze: Sichere Arbeitsumgebung

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Inhaltsverzeichnis

Was sind die DGUV-Vorschriften für Büroarbeitsplätze und wie werden sie umgesetzt?

Die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für Büroarbeitsplätze definieren die Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie basieren auf dem Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung und werden durch spezifische DGUV-Regeln, wie die DGUV Information 215-410, konkretisiert. Die Umsetzung erfolgt durch eine systematische Gefährdungsbeurteilung seitens des Arbeitgebers/der Unternehmer*in. In dieser werden physische und psychische Belastungen analysiert und daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen etabliert, um arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren wie Muskel-Skelett-Erkrankungen oder psychischen Stress präventiv zu minimieren. Die Verantwortung für die korrekte Umsetzung und Kontrolle liegt final beim Unternehmen.

Warum sind die DGUV-Vorschriften für Büroarbeitsplätze so entscheidend?

Die hohe Relevanz der DGUV-Vorschriften ergibt sich aus der großen Zahl der betroffenen Beschäftigten und den spezifischen Gesundheitsrisiken der Büroarbeit. In Deutschland gibt es rund 18 Millionen Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, was fast die Hälfte aller Erwerbstätigen ausmacht [Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.]. Weil die Arbeit überwiegend sitzend und oft in statischen Haltungen verrichtet wird, sind die primären Gesundheitsgefahren nicht akute Unfälle, sondern langfristige, chronische Beschwerden. Hierzu zählen insbesondere Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) an Rücken, Nacken und Schultern, die zu den häufigsten Ursachen für krankheitsbedingte Fehltage gehören [Unfallkasse Nordrhein-Westfalen].

Da diese Erkrankungen die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden einschränken und hohe Kosten durch Arbeitsausfälle verursachen, dienen die DGUV-Vorschriften als präventives Instrument. Sie geben Unternehmen klare, praxisnahe Handlungsanleitungen zur ergonomischen Gestaltung der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung. Ein korrekt eingerichteter Arbeitsplatz reduziert die physische Belastung nachweislich und fördert das Wohlbefinden. Wenn-Dann-Szenarien verdeutlichen dies: Wenn ein Bürostuhl nicht individuell anpassbar ist, dann führt dies oft zu einer ungesunden Sitzhaltung und in der Folge zu Rückenschmerzen. Die Einhaltung der Vorschriften ist somit nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern eine wirtschaftlich sinnvolle Investition in die Gesundheit und Produktivität der Belegschaft.

Zusätzlich rücken psychische Belastungen wie Stress durch ständige Erreichbarkeit, hohen Arbeitsdruck oder Unterbrechungen zunehmend in den Fokus. Das DGUV Regelwerk, insbesondere die Branchenregel für Bürobetriebe, fordert explizit die Berücksichtigung dieser Faktoren in der Gefährdungsbeurteilung [Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.]. Die Vorschriften bieten einen Rahmen, um auch diese unsichtbaren Gefahren zu erkennen und durch organisatorische Maßnahmen zu reduzieren. Somit tragen sie ganzheitlich zur Schaffung einer sicheren und gesundheitsförderlichen Arbeitskultur bei.

Welche konkreten Anforderungen stellt die DGUV an die Gestaltung eines Büroarbeitsplatzes?

Die DGUV stellt detaillierte ergonomische Anforderungen an die einzelnen Komponenten eines Büroarbeitsplatzes, um physische Fehlbelastungen zu vermeiden. Im Zentrum stehen dabei der Bürostuhl, der Arbeitstisch und die Bildschirmaufstellung. Diese Elemente müssen eine flexible Anpassung an die individuellen Körpermaße der nutzenden Person ermöglichen. Die DGUV Information 215-410 dient hierfür als maßgebliche Richtlinie [Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.].

Die Anforderungen zielen darauf ab, eine neutrale und dynamische Körperhaltung zu fördern. Ein dynamisches Sitzen, also der regelmäßige Wechsel zwischen verschiedenen Sitzpositionen, wird explizit empfohlen, da es die Muskulatur aktiviert, die Bandscheiben entlastet und die Durchblutung fördert. Neben den Arbeitsmitteln sind auch Umgebungsfaktoren wie Beleuchtung, Lärm und Raumklima entscheidend für die Gesundheit und Konzentrationsfähigkeit. Die Beleuchtung muss ausreichend stark und blendfrei sein, während Lärmpegel so gering wie möglich gehalten werden sollten, um Störungen zu minimieren.

Die folgende Tabelle fasst die Kernanforderungen an die wichtigsten Arbeitsmittel zusammen und erklärt deren Nutzen:

Arbeitsmittel Spezifische Anforderungen (gemäß DGUV Information 215-410) Begründung (ergonomischer Nutzen)
Bürostuhl Er muss dreh- und rollbar sein, eine höhenverstellbare Sitzfläche, eine neigbare Rückenlehne mit Lordosenstütze sowie verstellbare Armlehnen besitzen. Eine Synchronmechanik wird empfohlen. Ermöglicht eine individuelle Anpassung an Körpergröße und -form, unterstützt die natürliche S-Form der Wirbelsäule und fördert dynamisches Sitzen zur Entlastung der Bandscheiben.
Arbeitstisch Die Tischfläche muss ausreichend groß sein (mind. 160x80 cm), reflexionsarm und standsicher. Höhenverstellbare Tische (Sitz-Steh-Tische) sind besonders empfehlenswert. Bietet genug Platz für eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Unterlagen. Sitz-Steh-Dynamik reduziert einseitige Belastungen und kurbelt den Kreislauf an.
Bildschirm Der Monitor muss frei dreh-, neig- und höhenverstellbar sein. Die Darstellung muss scharf, stabil und flimmerfrei sein. Der Sehabstand sollte 50-80 cm betragen, die oberste Zeichenzeile unterhalb der Augenhöhe liegen. Verhindert eine unnatürliche Kopf- und Nackenhaltung. Eine korrekte Positionierung reduziert die Belastung für Augen und Nackenmuskulatur.
Tastatur & Maus Die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt und neigbar sein. Vor der Tastatur sollten 10-15 cm Platz für die Handballenauflage sein. Ergonomische Mäuse sind zu bevorzugen. Eine getrennte Aufstellung erlaubt eine entspannte Haltung der Arme und Hände, was Sehnenscheidenentzündungen (RSI-Syndrom) vorbeugen kann.
Beleuchtung Die Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz sollte mindestens 500 Lux betragen. Die Beleuchtung muss blend- und schattenfrei sein, idealerweise durch eine Kombination aus Tageslicht und künstlichem Licht. Beugt einer Überanstrengung der Augen, Kopfschmerzen und Ermüdung vor. Eine gute Ausleuchtung fördert die Konzentration und verhindert Zwangshaltungen durch Spiegelungen.

Wie führt man eine Gefährdungsbeurteilung für Büroarbeitsplätze korrekt durch?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und gesetzlich für jedes Unternehmen vorgeschrieben. Sie ist ein systematischer Prozess, der in mehreren Schritten abläuft. Ziel ist es, alle potenziellen Gefahren am Büroarbeitsplatz zu identifizieren, deren Risiken zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dies betrifft sowohl physische als auch psychische Belastungen.

Der Prozess sollte nicht als einmalige Aufgabe verstanden, sondern als kontinuierlicher Zyklus gelebt werden. Insbesondere bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen, wie der Einführung neuer Software, der Umgestaltung von Büroräumen oder nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, muss die Beurteilung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden [Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.]. Die Dokumentation aller Schritte ist dabei rechtlich bindend und dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften.

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Büroarbeitsplätze folgt diesen sieben Schritten:

  • Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
    Zuerst werden die zu betrachtenden Bereiche (z.B. Einzelbüros, Großraumbüros, Empfangsbereiche) und die dort ausgeführten Tätigkeiten (z.B. Dateneingabe, Telefonie, kreative Arbeit) definiert.
  • Schritt 2: Gefährdungen ermitteln
    Hier werden systematisch alle potenziellen Gefahrenquellen identifiziert. Dazu gehören ergonomische Mängel (falscher Stuhl, Tischhöhe), physikalische Einwirkungen (Lärm, schlechte Beleuchtung, Raumklima), psychische Belastungen (Zeitdruck, Monotonie, soziale Konflikte) und organisatorische Mängel (unzureichende Pausenregelung).
  • Schritt 3: Risiken bewerten
    Die identifizierten Gefährdungen werden hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und der Schwere möglicher Gesundheitsschäden bewertet. Daraus ergibt sich der Handlungsbedarf.
  • Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen
    Basierend auf der Risikobewertung werden konkrete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip festgelegt: Technische (z.B. ergonomische Maus bereitstellen), Organisatorische (z.B. Pausenregelungen einführen) und Persönliche Maßnahmen (z.B. Unterweisung in dynamischem Sitzen).
  • Schritt 5: Maßnahmen umsetzen
    Die festgelegten Maßnahmen werden in die Praxis umgesetzt. Dies erfordert klare Verantwortlichkeiten, Zeitpläne und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen.
  • Schritt 6: Wirksamkeit kontrollieren
    Nach der Umsetzung wird überprüft, ob die Maßnahmen die gewünschte Wirkung erzielen und die Gefährdung beseitigt oder ausreichend reduziert wurde. Dies kann durch Beobachtung, Mitarbeiterbefragungen oder Messungen erfolgen.
  • Schritt 7: Dokumentation und Fortschreibung
    Der gesamte Prozess, von der Gefährdungsermittlung bis zur Wirksamkeitskontrolle, wird rechtssicher dokumentiert. Die Gefährdungsbeurteilung wird bei Bedarf aktualisiert.

Wer ist für die Einhaltung der DGUV-Richtlinien im Büro verantwortlich?

Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der DGUV-Richtlinien und damit für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Büro trägt der/die Arbeitgeber*in bzw. Unternehmer*in. Diese sogenannte Garantenstellung ist im Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG) verankert und nicht delegierbar. Der/die Unternehmer*in muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Allerdings kann der/die Arbeitgeber*in die Erfüllung dieser Pflichten auf geeignete Personen übertragen. In der Praxis geschieht dies häufig durch eine klare Aufgabenverteilung:

  • Unternehmer*in / Geschäftsführung: Trägt die Gesamtverantwortung. Muss die Organisation, die Mittel und die Rahmenbedingungen bereitstellen, damit Arbeitsschutz im Betrieb gelebt werden kann. Er/Sie muss die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sicherstellen.
  • Führungskräfte (z.B. Abteilungsleiter*innen): Übernehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verantwortung für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen in ihrem Team. Sie sind verpflichtet, auf die Einhaltung der Vorschriften zu achten und die Beschäftigten zu unterweisen.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und Betriebsarzt/Betriebsärztin: Haben eine beratende Funktion. Sie unterstützen den/die Unternehmer*in und die Führungskräfte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und allen Fragen der Arbeitsplatzgestaltung, sind aber nicht selbst für die Umsetzung verantwortlich.
  • Beschäftigte: Haben eine Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht. Sie sind gehalten, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen, die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden und festgestellte Mängel oder Gefahren unverzüglich zu melden.

Diese klare Hierarchie stellt sicher, dass Arbeitsschutzaufgaben auf allen Ebenen des Unternehmens wahrgenommen werden. Wenn beispielsweise ein/e Mitarbeiter*in einen Defekt am Bürostuhl feststellt, dann ist er/sie verpflichtet, dies der Führungskraft zu melden. Die Führungskraft ist dann in der Pflicht, für eine Reparatur oder einen Austausch zu sorgen, wofür der/die Unternehmer*in die finanziellen Mittel bereitstellen muss.

Welche DGUV-Regelungen gelten speziell für das Homeoffice und mobile Arbeit?

Für die Arbeit im Homeoffice und für mobiles Arbeiten gelten differenzierte Regelungen, die in der DGUV Information 215-441 "Gestaltung von Telearbeits- und mobilen Arbeitsplätzen" konkretisiert werden [Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.]. Entscheidend ist die rechtliche Unterscheidung zwischen einem Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten. Diese Unterscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Pflichten des Arbeitgebers/der Unternehmer*in.

Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten, dessen Bedingungen vertraglich geregelt sind. Für diese Arbeitsplätze gilt die Arbeitsstättenverordnung nahezu uneingeschränkt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den häuslichen Arbeitsplatz durchzuführen, bevor die Arbeit dort aufgenommen wird. Er muss sicherstellen, dass der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist und die gleichen Anforderungen an Stuhl, Tisch und Bildschirm erfüllt wie ein Arbeitsplatz im Unternehmen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsmittel.

Beim mobilen Arbeiten hingegen arbeiten Beschäftigte ortsungebunden, zum Beispiel im Zug, in einem Café oder gelegentlich von zu Hause aus, ohne dass ein fester Arbeitsplatz eingerichtet ist. Hier ist die Arbeitsstättenverordnung nicht direkt anwendbar. Die Verantwortung des Arbeitgebers ist reduziert, aber nicht aufgehoben. Er muss weiterhin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren bewerten. Seine Pflichten konzentrieren sich auf folgende Aspekte:

  • Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die bereitgestellten Geräte (z.B. Laptop, externe Maus) für die mobile Arbeit geeignet sind.
  • Unterweisung der Beschäftigten: Eine zentrale Pflicht ist die umfassende Unterweisung der Mitarbeitenden. Sie müssen darüber aufgeklärt werden, wie sie ihren temporären Arbeitsplatz möglichst ergonomisch einrichten können (z.B. Nutzung von Büchern zur Erhöhung des Laptops) und welche gesundheitlichen Risiken bestehen.
  • Regelung von Arbeitszeiten und Erreichbarkeit: Um psychische Belastungen zu vermeiden, müssen klare Regeln zur Arbeitszeit, Pausen und Nichterreichbarkeit getroffen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Da der Arbeitgeber beim mobilen Arbeiten keinen direkten Zugriff auf den Arbeitsort hat, verlagert sich der Fokus von der Ausstattungspflicht hin zur Unterweisungs- und Organisationspflicht. Bei Telearbeitsplätzen bleibt die Verantwortung für eine vollständige ergonomische Ausstattung bestehen.

Häufige Fragen zu DGUV Büroarbeitsplätzen

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung muss nicht in festen Zeitabständen, sondern anlassbezogen aktualisiert werden. Pflicht ist eine Überprüfung immer dann, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern, neue Arbeitsmittel oder Technologien eingeführt werden, sich das Wissen über Gefahren weiterentwickelt hat oder Unfälle bzw. Berufskrankheiten aufgetreten sind.

Muss der Arbeitgeber einen höhenverstellbaren Schreibtisch stellen?

Es gibt keine generelle Pflicht, jeden Büroarbeitsplatz mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch auszustatten. Wenn jedoch die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass für eine*n bestimmte*n Beschäftigte*n mit gesundheitlichen Vorschädigungen ein solcher Tisch zur Prävention notwendig ist, kann daraus eine Verpflichtung für den Arbeitgeber entstehen.

Was ist der Unterschied zwischen der DGUV Information 215-410 und der DGUV Regel 115-401?

Die DGUV Information 215-410 ist ein sehr spezifischer Leitfaden zur ergonomischen Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen, der sich auf Arbeitsmittel wie Stuhl, Tisch und Beleuchtung konzentriert. Die DGUV Regel 115-401 "Branche Bürobetriebe" ist umfassender und behandelt alle typischen Gefährdungen in Bürobetrieben, einschließlich Organisation, psychische Belastungen und betriebliche Abläufe.

Sind Büropflanzen aus DGUV-Sicht relevant?

Ja, Büropflanzen können relevant sein. Positiv können sie das Raumklima und das psychische Wohlbefinden verbessern. Gleichzeitig dürfen sie keine neuen Gefahren schaffen, etwa durch das Blockieren von Verkehrswegen und Notausgängen, herabfallende Teile oder die Auslösung von Allergien. Die Pflege und der sichere Standort sind daher zu beachten.

Greifen die DGUV-Vorschriften auch bei Desk-Sharing-Konzepten?

Ja, auch bei Desk-Sharing-Modellen müssen die Arbeitsplätze die ergonomischen Mindestanforderungen erfüllen. Da die Plätze von verschiedenen Personen genutzt werden, ist es besonders wichtig, dass sich Stühle, Tische und Monitore einfach und schnell an unterschiedliche Körpermaße anpassen lassen. Zudem muss die Organisation (z.B. saubere Übergabe) in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

  1. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Hrsg.). (o. D.). DGUV Regel 115-401 – Branche Bürobetriebe. Abgerufen von https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/3338/branche-buerobetriebe
  2. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Hrsg.). (2022). DGUV Information 215-410 – Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Abgerufen von https://www.bghm.de/fileadmin/user_upload/Arbeitsschuetzer/Gesetze_Vorschriften/Informationen/215-410.pdf
  3. Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (Hrsg.). (2023, 27. April). Gesund arbeiten im Büro. Abgerufen von https://www.unfallkasse-nrw.de/service/nachrichten/news-detail/gesund-arbeiten-im-buero-1320.html
  4. Lapid. (2023, 20. Juli). Unfälle im Büro – Gefahren und Tipps zur Unfallverhütung. Abgerufen von https://blog.lapid.de/topic/arbeitssicherheit/unfaelle-im-buero-tipps
  5. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (Hrsg.). (2021). DGUV Information 215-441 – Gestaltung von Telearbeits- und mobilen Arbeitsplätzen. Abgerufen von https://www.uv-bund-bahn.de/fileadmin/user_upload/215-441.pdf
  6. Statista. (2023). Anzahl der gemeldeten Arbeitsunfälle in Deutschland in den Jahren 2005 bis 2022. Abgerufen von https://de.statista.com/infografik/27332/anzahl-der-gemeldeten-arbeitsunfaelle-in-deutschland/

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