Büromöbel abschreiben: GWG, AfA-Tabelle & Steuer

💶 Büromöbel abschreiben: GWG bis 800 € sofort ✓ AfA über 13 Jahre ✓ degressive AfA 2025–2027 ✓ Sammelposten ✓ Verkauf & Spende steuerlich erklärt.

Büromöbel abschreiben: GWG-Sofortabschreibung, Sammelposten und AfA über 13 Jahre als Wege der steuerlichen Absetzbarkeit

Büromöbel sind ein klassischer Posten, bei dem viele Unternehmen Steuer verschenken – mal, weil ein teurer Schreibtisch jahrelang nicht abgeschrieben wird, mal, weil bei einer Büroauflösung gar nicht auffällt, dass der alte Bestand steuerlich noch eine Rolle spielt. Dabei sind betrieblich genutzte Büromöbel grundsätzlich voll absetzbar: Ein einzelner Bürostuhl unter 800 Euro netto mindert den Gewinn sofort im Anschaffungsjahr, ein hochwertiger Konferenztisch über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren. Wer die Regeln kennt, holt aus jeder Anschaffung – und aus jeder späteren Verwertung – das steuerlich Mögliche heraus.

Dieser Ratgeber zeigt beide Seiten der Medaille. Zuerst die Anschaffung: wann ein Möbel sofort, wann über einen Sammelposten und wann über die mehrjährige Abschreibung (AfA) abgesetzt wird, und welche Rolle die seit Mitte 2025 wieder mögliche degressive AfA spielt. Dann die Verwertung: was steuerlich passiert, wenn Büromöbel verkauft, an Mitarbeitende abgegeben, gespendet oder entsorgt werden. Eine Vorbemerkung vorweg: Die folgenden Ausführungen geben eine fundierte Orientierung anhand der geltenden Normen – sie ersetzen im Einzelfall nicht die Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, der Ihre konkrete Situation kennt.

1. Wann Büromöbel steuerlich absetzbar sind

Die Grundregel ist einfach: Möbel, die dem Betrieb dienen, sind Betriebsvermögen, und ihre Kosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Entscheidend ist allein die betriebliche Veranlassung – Schreibtisch, Bürostuhl, Rollcontainer, Regal, Konferenztisch oder Empfangstheke gehören dazu, sofern sie tatsächlich geschäftlich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung, etwa im häuslichen Arbeitszimmer, gelten zusätzliche Voraussetzungen; im rein gewerblichen Büro stellt sich diese Frage selten.

Die eigentliche Weichenstellung ist nicht das Ob, sondern das Wie: Wird der Kaufpreis sofort und in voller Höhe abgezogen, oder verteilt er sich über mehrere Jahre? Das hängt am Netto-Anschaffungspreis pro einzelnem Möbelstück. Maßgeblich ist immer das selbstständig nutzbare Wirtschaftsgut, nicht die Gesamtsumme der Bestellung – zehn Stühle zu je 300 Euro sind zehn Wirtschaftsgüter à 300 Euro, nicht ein Posten über 3.000 Euro. Und maßgeblich ist der Nettobetrag, sofern das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; die Umsatzsteuer bleibt bei der Bewertung der Wertgrenzen außen vor.

Zu den Anschaffungskosten zählt dabei nicht nur der reine Kaufpreis, sondern auch die Nebenkosten, die nötig sind, um das Möbel betriebsbereit aufzustellen – etwa Fracht-, Liefer- und Montagekosten. Ein vereinbartes Skonto mindert die Anschaffungskosten entsprechend. Das ist gerade an der 800-Euro-Grenze entscheidend: Ein Schreibtisch für 780 Euro netto kann durch 60 Euro Lieferkosten über die GWG-Schwelle rutschen und wäre dann nicht mehr sofort, sondern über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Wer nah an einer Wertgrenze plant, sollte die Nebenkosten also von vornherein mitrechnen. Die folgende Übersicht ordnet die vier möglichen Wege nach genau dieser Schwelle:

Büromöbel absetzen – die vier Wege

Büromöbel absetzen – vier Wege nach Wert

Welche Methode greift, entscheidet der Netto-Anschaffungspreis
800 €
Netto-Grenze für die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut – voll im Anschaffungsjahr absetzbar
§ 6 Abs. 2 EStG (GWG)
250–1.000 €
Spanne für den Sammelposten: gebündelt und gleichmäßig über fünf Jahre (je 20 %) abgeschrieben
§ 6 Abs. 2a EStG
13 Jahre
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Büromöbel – lineare AfA von rund 7,69 % pro Jahr
AfA-Tabelle „AV" (BMF)
≈ 23 %
degressive AfA vom Restwert – das Dreifache der linearen 7,69 % (Deckel: 30 %), für Käufe vom 1.7.2025 bis 31.12.2027
§ 7 Abs. 2 EStG

Aus dieser Logik ergeben sich vier Instrumente, die sich am Preis pro Stück entscheiden. Möbel bis 250 Euro netto lassen sich ohne Wenn und Aber sofort als Betriebsausgabe abziehen. Stücke bis 800 Euro netto gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und dürfen ebenfalls sofort voll abgeschrieben werden. Im Bereich zwischen 250 und 1.000 Euro steht alternativ der Sammelposten offen, der mehrere Anschaffungen bündelt und gleichmäßig über fünf Jahre verteilt. Und alles, was darüber liegt, wird über die mehrjährige Abschreibung für Abnutzung (AfA) abgesetzt – linear über die Nutzungsdauer oder, befristet, degressiv mit höheren Beträgen in den ersten Jahren. Diese vier Wege sehen wir uns nun der Reihe nach an.

2. Geringwertige Wirtschaftsgüter: sofort absetzen bis 800 Euro

Der einfachste Fall ist das geringwertige Wirtschaftsgut. Nach § 6 Abs. 2 EStG dürfen selbstständig nutzbare, bewegliche Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für den Büroalltag heißt das: Der Großteil der typischen Einzelmöbel – Bürostühle, einfache Schreibtische, Beistellcontainer, Regale, Sideboards – fällt unter diese Grenze und mindert den Gewinn sofort und vollständig. Es muss nichts über Jahre verteilt werden, der Effekt tritt im Anschaffungsjahr ein.

Innerhalb dieser Spanne gibt es eine kleine, aber praktische Unterscheidung. Möbel bis 250 Euro netto sind ohne jede besondere Aufzeichnungspflicht sofort abziehbar – sie werden schlicht wie laufende Betriebsausgaben behandelt. Für Stücke zwischen 250,01 und 800 Euro verlangt das Gesetz, dass sie in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden (sofern sich die Angaben nicht ohnehin aus der Buchführung ergeben), und hier besteht ein Wahlrecht: Man kann sie als GWG sofort abschreiben oder stattdessen in den Sammelposten einstellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden – entweder alle betroffenen Güter eines Jahres als GWG oder alle in den Pool, ein Mischen ist nicht zulässig.

Für die meisten Büros ist die GWG-Sofortabschreibung die naheliegende Wahl, weil sie den größten Steuereffekt sofort bringt und die Buchhaltung schlank hält. Ein Beispiel: Werden für ein neues Team acht ergonomische Bürostühle zu je 600 Euro netto angeschafft, sind das acht GWG – die gesamten 4.800 Euro mindern den Gewinn noch im selben Jahr. Würden dieselben Stühle dagegen als ein einziger Posten gedacht, käme niemand auf die Idee einer Sofortabschreibung; entscheidend ist eben der Einzelpreis pro selbstständig nutzbarem Stuhl, nicht die Rechnungssumme.

3. Der Sammelposten: 250 bis 1.000 Euro über fünf Jahre

Die zweite Möglichkeit ist die Poolabschreibung über einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG. Hier werden alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro zu einem gemeinsamen Posten zusammengefasst und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben – jedes Jahr ein Fünftel, also 20 Prozent. Für jedes Wirtschaftsjahr entsteht ein eigener, neuer Sammelposten; der Pool des Jahres 2026 läuft unabhängig vom Pool des Jahres 2025.

Der Sammelposten hat eine Eigenheit, die man kennen muss: Er ist von Abgängen unabhängig. Verlässt ein Möbel aus dem Pool vorzeitig den Betrieb – weil es verkauft, verschenkt oder verschrottet wird –, wird der Sammelposten nicht gekürzt. Er läuft die vollen fünf Jahre weiter, als wäre nichts geschehen. Das ist ein Vorteil, wenn man Stücke ohnehin lange nutzt, aber ein Nachteil, wenn Möbel früh wieder ausscheiden: Dann schreibt man rechnerisch etwas ab, das gar nicht mehr im Betrieb steht. Genau deshalb ist der Pool vor allem dann attraktiv, wenn viele gleichartige Güter im mittleren Preissegment angeschafft werden und voraussichtlich lange im Einsatz bleiben.

In der Praxis steht der Sammelposten meist in Konkurrenz zur GWG-Sofortabschreibung – und unterliegt dabei oft. Wer kann, zieht die Kosten lieber sofort voll ab, statt sie über fünf Jahre zu strecken; der Liquiditäts- und Zinsvorteil der Sofortabschreibung ist in aller Regel größer. Interessant wird der Pool dort, wo Möbel über 800 Euro liegen und damit nicht mehr GWG-fähig sind, aber noch unter 1.000 Euro bleiben: Hier ist die Poolabschreibung die einzige Alternative zur regulären, deutlich längeren AfA über die Nutzungsdauer. Ein Schreibtisch für 950 Euro netto etwa kann entweder über fünf Jahre im Sammelposten oder über dreizehn Jahre regulär abgeschrieben werden – die fünf Jahre sind dann meist die klar bessere Wahl.

4. Lineare und degressive AfA: teurere Möbel über die Nutzungsdauer

Übersteigt der Netto-Preis eines Möbelstücks 800 Euro (und soll es nicht über den Sammelposten laufen), wird es über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Büromöbel beträgt diese laut der amtlichen AfA-Tabelle „AV" des Bundesfinanzministeriums – der Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter – einheitlich 13 Jahre. Bei der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG ergibt das einen jährlichen AfA-Satz von rund 7,69 Prozent der Anschaffungskosten, Jahr für Jahr in gleicher Höhe. Im Jahr der Anschaffung wird zeitanteilig gerechnet, also monatsgenau ab dem Anschaffungsmonat.

Ein hochwertiger Chefschreibtisch für 2.600 Euro netto wird so über dreizehn Jahre mit jeweils 200 Euro abgeschrieben; ein Konferenztisch für 5.200 Euro mit 400 Euro pro Jahr. Die Nutzungsdauer ist dabei ein Richtwert aus der Erfahrung der Finanzverwaltung – in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei nachweislich intensiver Beanspruchung, kann eine kürzere Dauer angesetzt werden, was aber belegt werden muss. Für den Normalfall gilt: dreizehn Jahre, linear.

Ein Detail, das im Anschaffungsjahr oft übersehen wird, ist die zeitanteilige Abschreibung. Im ersten Jahr darf nicht der volle Jahresbetrag angesetzt werden, sondern nur der auf die Monate ab dem Anschaffungsmonat entfallende Anteil. Ein im Oktober gekaufter Schreibtisch wird im Kaufjahr also nur mit drei Zwölfteln der Jahres-AfA abgeschrieben; die fehlenden Monate verschieben sich ans Ende der Nutzungsdauer. Diese monatsgenaue Rechnung (pro rata temporis) gilt für die lineare wie für die degressive AfA gleichermaßen und sorgt dafür, dass sich die Abschreibung exakt über die tatsächliche Nutzungszeit verteilt.

Seit Mitte 2025 gibt es jedoch eine attraktive Alternative. Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm (oft „Wachstumsbooster" genannt) wurde die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG befristet wieder eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden – Büromöbel eingeschlossen. Statt eines gleichbleibenden Betrags wird hier ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet, höchstens das Dreifache des linearen Satzes und in keinem Fall mehr als 30 Prozent pro Jahr. Für Büromöbel ist dabei eine Feinheit wichtig: Da ihr linearer Satz bei 7,69 Prozent liegt, ergibt das Dreifache rund 23 Prozent – der 30-Prozent-Deckel greift bei Möbeln also gar nicht, maßgeblich ist die Begrenzung auf das Dreifache. Die folgende Tabelle stellt die vier Instrumente und ihre Eckdaten nebeneinander:

MethodeNetto-WertgrenzeAbschreibungsdauerRechtsgrundlage
Sofortabschreibungbis 250 €voll im Anschaffungsjahr§ 6 Abs. 2 EStG
GWG-Sofortabschreibungbis 800 €voll im Anschaffungsjahr§ 6 Abs. 2 EStG
Sammelposten (Pool)250–1.000 €5 Jahre, je 20 %§ 6 Abs. 2a EStG
Lineare AfAüber 800 €13 Jahre, ca. 7,69 %/Jahr§ 7 Abs. 1 EStG
Degressive AfA (befristet)über 800 €3× linear, bei Büromöbeln ca. 23 % vom Restwert; Kauf 1.7.2025–31.12.2027§ 7 Abs. 2 EStG

Der Reiz der degressiven AfA liegt darin, dass sie die Abschreibung nach vorne zieht: In den ersten Jahren sind die Beträge deutlich höher als bei der linearen Methode, was den Gewinn früher mindert und die Liquidität schont. Mit fortschreitender Zeit sinken die Beträge jedoch, weil sie immer nur auf den kleiner werdenden Restwert berechnet werden. Die folgende Grafik zeigt den Verlauf am Beispiel eines Schreibtischs für 3.000 Euro netto:

Lineare vs. degressive AfA

Linear oder degressiv: ein 3.000-€-Schreibtisch

Jährlicher Abschreibungsbetrag in den ersten fünf Jahren
Schematisch, volle Jahre · linear 7,69 % p. a. · degressiv 23,07 % (3× linear) vom Restwert
degressiv (23,07 %)
linear (7,69 %)
692 €
231 €
532 €
231 €
410 €
231 €
315 €
231 €
242 €
231 €
Jahr 1
Jahr 2
Jahr 3
Jahr 4
Jahr 5

Man erkennt das Muster sofort: Im ersten Jahr setzt die degressive AfA mit rund 690 Euro etwa das Dreifache der linearen 231 Euro ab, doch die Beträge fallen Jahr für Jahr, weil sie immer nur auf den schrumpfenden Restwert berechnet werden. Sobald die degressive Rate unter die konstante lineare fällt, erlaubt das Gesetz den Wechsel von der degressiven zur linearen AfA, um den verbliebenen Restwert gleichmäßig auf die restliche Nutzungsdauer zu verteilen. Wer also Liquidität in den ersten Jahren bevorzugt – etwa nach einer größeren Neueinrichtung –, fährt mit der degressiven Methode gut; wer eine gleichmäßige Gewinnminderung möchte, bleibt linear. Unterm Strich setzen beide Wege denselben Gesamtbetrag ab; sie unterscheiden sich nur in der zeitlichen Verteilung.

5. Gebraucht gekaufte Büromöbel abschreiben

Immer mehr Unternehmen kaufen aus Kosten- und Nachhaltigkeitsgründen gezielt gebrauchte Büromöbel – und auch die sind selbstverständlich absetzbar. Für sie gelten dieselben Wertgrenzen wie für Neuware: Ein gebrauchter Markenstuhl für 400 Euro netto ist ein GWG und sofort abziehbar, ein gebrauchtes USM-Haller-Sideboard für 1.500 Euro wird über die AfA abgeschrieben. Der Unterschied liegt allein in der Nutzungsdauer: Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist nicht die volle Nutzungsdauer von dreizehn Jahren anzusetzen, sondern die realistische Restnutzungsdauer ab dem Kaufzeitpunkt. Ein zehn Jahre altes, aber gut erhaltenes Möbelstück wird also über die geschätzten verbleibenden Jahre abgeschrieben, nicht noch einmal über dreizehn.

Diese verkürzte Restnutzungsdauer ist steuerlich sogar ein Vorteil, weil sie höhere jährliche AfA-Beträge erlaubt – der gebrauchte Posten ist schneller abgeschrieben als ein neuer. Wichtig ist eine nachvollziehbare Schätzung der Restnutzungsdauer, die sich an Alter und Zustand orientiert und im Zweifel belegbar sein sollte. Wer gebrauchte Möbel anschafft, sollte den Zustand und das ungefähre Alter daher beim Kauf dokumentieren. Für die saubere Erfassung des eigenen Bestands – ob neu oder gebraucht – lohnt sich von Anfang an eine systematische Inventarisierung der Büroausstattung, die später auch bei einer Verwertung oder Auflösung Gold wert ist.

6. Die andere Seite: Verkauf, Verwertung und Spende steuerlich

Bisher ging es um die Anschaffung. Doch Büromöbel haben auch ein steuerliches Ende – beim Verkauf, bei der Abgabe an Mitarbeitende, bei der Spende oder bei der Entsorgung. Diese Seite wird oft übersehen, obwohl sie gerade bei einer Büroauflösung den ganzen Bestand betrifft. Der zentrale Begriff dabei ist der Restbuchwert: der Anschaffungswert abzüglich der bis dahin vorgenommenen Abschreibungen. Verlässt ein Möbel den Betrieb, wird dieser Restbuchwert ausgebucht – und ein etwaiger Verkaufserlös ihm gegenübergestellt.

Beim Verkauf betrieblicher Möbel ist der Erlös eine Betriebseinnahme. Liegt er über dem Restbuchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Buchgewinn; liegt er darunter, ein Buchverlust, der den Gewinn mindert. Bei Möbeln, die bereits voll abgeschrieben sind – was nach dreizehn Jahren oder bei früheren GWG der Fall ist –, beträgt der Restbuchwert null (beziehungsweise ein symbolischer Erinnerungswert von einem Euro). Dann ist der gesamte Verkaufserlös Gewinn. Das ist kein Nachteil, sondern schlicht die Kehrseite davon, dass die Anschaffung seinerzeit voll abgesetzt wurde: Was einmal komplett den Gewinn gemindert hat, schlägt beim Wiederverkauf eben als Einnahme zu Buche. Die folgende Übersicht fasst die typischen Fälle zusammen:

VorgangSteuerliche BehandlungWorauf achten
Verkauf an DritteErlös = Betriebseinnahme; Restbuchwert ausbuchenBuchgewinn/-verlust = Erlös minus Restbuchwert
Verkauf an Mitarbeitendewie Verkauf; verbilligte Abgabe ggf. geldwerter Vorteilmarktüblichen Preis ansetzen oder Lohnsteuer prüfen
Sachspende an GemeinnützigeEntnahme zum Buch-/Restwert, als Spende abziehbarZuwendungsbestätigung nötig
Verschrottung / EntsorgungRestbuchwert wird als Aufwand ausgebuchtEntsorgungsnachweis aufbewahren

Ein häufiger Sonderfall ist der Verkauf an die eigenen Mitarbeitenden – etwa wenn bei einer Neueinrichtung alte Schreibtische günstig abgegeben werden. Steuerlich ist das zunächst ein normaler Verkauf mit der entsprechenden Betriebseinnahme. Heikel wird es, wenn die Möbel deutlich unter dem Marktwert abgegeben werden: Die Differenz zwischen marktüblichem Preis und tatsächlich gezahltem Betrag kann als geldwerter Vorteil gelten und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Wer Mitarbeitenden gebrauchte Möbel überlässt, sollte den Preis daher an einem realistischen Gebrauchtwert orientieren oder die lohnsteuerliche Behandlung vorab klären. Genau dieser Fall ist es, der hinter Suchanfragen wie „Büromöbel an Mitarbeiter verkaufen Steuer" steckt – die Antwort lautet: grundsätzlich unproblematisch, solange der Preis fair ist.

Die Sachspende an eine gemeinnützige Einrichtung folgt eigenen Regeln. Hier wird das Möbel zum Buch- beziehungsweise Restwert entnommen und kann mit einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung als Spende geltend gemacht werden. Der soziale Nutzen ist offensichtlich, der steuerliche Effekt aber meist überschaubar, weil bereits abgeschriebene Möbel kaum noch Buchwert haben. Die Spende ist deshalb selten ein reiner „Steuertrick", sondern vor allem eine sinnvolle und nachweisbare Form der Weitergabe. Wie das praktisch abläuft und worauf bei der Bestätigung zu achten ist, vertieft der Ratgeber Büromöbel verschenken und spenden.

Bleibt der Verkauf größerer Bestände, wie er bei einer Standortaufgabe anfällt. Hier verbinden sich die steuerliche und die wirtschaftliche Seite: Verwertbare Möbel werden angekauft und ihr Wert gegen die Räumungskosten verrechnet, statt sie kostenpflichtig zu entsorgen. Wie sich aus dem Bestand der maximale Erlös holen lässt, behandelt der Ratgeber zur Verwertung von Büromöbeln; die kommerzielle Abwicklung einer kompletten Standortaufgabe bündelt die Büroauflösung. Steuerlich gilt auch hier: Die Erlöse sind Betriebseinnahmen, der Restbuchwert wird ausgebucht – und weil ältere Bestände meist abgeschrieben sind, steht dem Erlös oft kein nennenswerter Buchwert mehr gegenüber.

Und was ist mit Möbeln, die sich nicht mehr verwerten lassen? Wird ein Stück verschrottet oder entsorgt, bevor es vollständig abgeschrieben ist, wird der verbliebene Restbuchwert als Aufwand ausgebucht und mindert den Gewinn – der steuerliche Effekt liegt hier also im Restwert selbst, nicht in einem Erlös. Wichtig ist in jedem Fall der Entsorgungsnachweis, der den ordnungsgemäßen Verbleib dokumentiert und bei einer Betriebsprüfung die Ausbuchung belegt. Wann sich Entsorgung gegenüber Verkauf oder Spende überhaupt rechtfertigt und wie sie fachgerecht abläuft, behandelt der Ratgeber zur Büromöbel-Entsorgung.

7. Schritt für Schritt: die richtige Methode wählen

Aus den vorigen Abschnitten lässt sich ein klarer Ablauf ableiten, der von der einzelnen Rechnung bis zur späteren Ausbuchung führt. Er ist bewusst einfach gehalten – die meisten Entscheidungen fallen schon mit dem Blick auf den Netto-Preis pro Stück.

In vier Schritten zur richtigen Abschreibung

In vier Schritten zur richtigen Abschreibung

Von der Rechnung bis zur Ausbuchung beim Verkauf
Orientierung – kein Ersatz für die Steuerberatung im Einzelfall
1
Netto-Anschaffungswert je Stück bestimmen
Maßgeblich ist der Preis pro selbstständig nutzbarem Möbelstück – ohne Umsatzsteuer, wenn das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nicht die Summe der Bestellung zählt, sondern das einzelne Wirtschaftsgut.
Startnetto · pro Stück
2
In die richtige Wertgrenze einordnen
Bis 250 € sofort, bis 800 € als GWG sofort oder im Pool, bis 1.000 € im Sammelposten, darüber über die Nutzungsdauer. Die Schwelle entscheidet, welche Methoden überhaupt zur Wahl stehen.
Einordnen250 · 800 · 1.000 €
3
Abschreibungsmethode wählen
Sofortabschreibung, Sammelposten oder AfA über 13 Jahre – linear mit 7,69 % oder, für Käufe bis Ende 2027, degressiv mit bis zu 30 %. Die Wahl bei GWG und Pool gilt pro Jahr einheitlich.
MethodeSofort · Pool · AfA
4
Bei Verkauf, Spende oder Verschrottung ausbuchen
Verlässt ein Möbel den Betrieb, wird der Restbuchwert ausgebucht; ein Verkaufserlös ist Betriebseinnahme. Den Vorgang dokumentieren – mit Beleg, bei Spenden mit Zuwendungsbestätigung.
AbschlussRestbuchwertNachweis

Der wichtigste und zugleich einfachste Schritt ist der erste: den Netto-Preis je selbstständig nutzbarem Möbelstück zu bestimmen. Daran entscheidet sich fast alles Weitere. Ist die Schwelle eingeordnet, ergibt sich die Methode meist von selbst – Sofortabschreibung bei günstigen Stücken, AfA bei teuren, der Sammelposten als Option im mittleren Bereich. Die degressive AfA ist dabei für den befristeten Zeitraum bis Ende 2027 ein zusätzlicher Hebel für teurere Anschaffungen, kein Muss.

Genauso wichtig ist der letzte Schritt – das Ausbuchen beim Ausscheiden. Wer Möbel verkauft, spendet oder entsorgt, sollte den Vorgang sauber dokumentieren – je nach Weg mit dem passenden Beleg:

  • Verkauf: Rechnung oder Verkaufsbeleg mit ausgewiesenem Erlös
  • Spende: Zuwendungsbestätigung der gemeinnützigen Einrichtung
  • Entsorgung: Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweis des Dienstleisters

Das ist nicht nur steuerlich korrekt, sondern auch die Grundlage, um bei einer Betriebsprüfung oder gegenüber dem Vermieter den Verbleib des Bestands lückenlos belegen zu können. Eine gepflegte Inventarliste macht diesen letzten Schritt zur Formsache – fehlt sie, wird die Auflösung schnell unübersichtlich.

Ein letzter Praxishinweis: Diese Reihenfolge ersetzt nicht das Gespräch mit der Buchhaltung oder dem Steuerberater, sie strukturiert es. Wer mit einer sauberen Bestandsliste und der Frage „Sofort, Pool oder AfA?" in dieses Gespräch geht, spart Zeit und Beratungskosten – und stellt sicher, dass kein absetzbarer Euro liegen bleibt.

8. Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Büromöbeln

Kann ich Büromöbel komplett von der Steuer absetzen?

Ja, betrieblich genutzte Büromöbel sind grundsätzlich voll absetzbar – die Frage ist nur, ob sofort oder über mehrere Jahre. Möbel bis 800 Euro netto pro Stück können als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort und vollständig im Anschaffungsjahr abgezogen werden. Teurere Möbel werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben, summieren sich am Ende aber ebenfalls auf den vollen Kaufpreis.

Wie lange muss ich Büromöbel abschreiben?

Laut der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Büromöbel 13 Jahre, was bei linearer Abschreibung rund 7,69 Prozent pro Jahr entspricht. Möbel bis 800 Euro netto müssen gar nicht über Jahre verteilt, sondern können sofort abgeschrieben werden; im Sammelposten gelten fünf Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen GWG und Sammelposten?

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (bis 800 Euro netto) wird sofort in voller Höhe abgeschrieben. Beim Sammelposten werden Anschaffungen zwischen 250 und 1.000 Euro netto gebündelt und gleichmäßig über fünf Jahre verteilt. Im Bereich von 250 bis 800 Euro besteht ein Wahlrecht, das pro Jahr einheitlich ausgeübt werden muss. Meist ist die GWG-Sofortabschreibung vorteilhafter.

Gibt es die degressive Abschreibung für Büromöbel wieder?

Ja. Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm 2025 wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder eingeführt – für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027. Der Satz beträgt das Dreifache des linearen AfA-Satzes, höchstens 30 Prozent – bei Büromöbeln mit 13 Jahren Nutzungsdauer also rund 23 Prozent vom Restbuchwert, da das Dreifache unter dem 30-Prozent-Deckel liegt. Sie zieht die Abschreibung in die ersten Jahre vor, was die Liquidität schont.

Muss ich den Verkauf alter Büromöbel versteuern?

Der Erlös aus dem Verkauf betrieblicher Möbel ist eine Betriebseinnahme. Ihm wird der Restbuchwert gegenübergestellt; die Differenz ist Buchgewinn oder -verlust. Bei bereits voll abgeschriebenen Möbeln ist der Restbuchwert null, sodass der gesamte Erlös als Gewinn zählt. Das ist die normale Kehrseite der zuvor genutzten vollen Abschreibung – kein Grund, auf eine Verwertung zu verzichten.

9. Fazit: bei Anschaffung und Verwertung das Optimum holen

Büromöbel steuerlich richtig zu behandeln, ist keine Wissenschaft, sondern eine Frage der richtigen Einordnung. Bei der Anschaffung entscheidet der Netto-Preis pro Stück über den Weg: sofort absetzen bis 800 Euro, Sammelposten im mittleren Bereich, lineare oder – befristet bis Ende 2027 – degressive AfA bei teureren Möbeln über die Nutzungsdauer von dreizehn Jahren. Wer diese Schwellen kennt, verschenkt keinen absetzbaren Euro und nutzt mit der degressiven AfA bei Bedarf einen echten Liquiditätsvorteil.

Bei der Verwertung gilt es, die zweite Hälfte nicht zu vergessen: Verkaufserlöse sind Betriebseinnahmen, der Restbuchwert wird ausgebucht, Spenden brauchen eine Bestätigung, der verbilligte Verkauf an Mitarbeitende einen fairen Preis. Mit einer sauberen Bestandsliste und dem Blick auf beide Seiten – Anschaffung wie Ausscheiden – wird aus der Steuerfrage rund um Büromöbel ein planbarer, kontrollierter Vorgang. Den konkreten Einzelfall klärt am Ende die Steuerberatung; die Struktur dafür liefert dieser Ratgeber.

Quellenverzeichnis

  1. Einkommensteuergesetz, § 6 EStG – Bewertung (GWG § 6 Abs. 2, Sammelposten § 6 Abs. 2a). gesetze-im-internet.de/estg/__6.html
  2. Einkommensteuergesetz, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (lineare AfA Abs. 1, degressive AfA Abs. 2). gesetze-im-internet.de/estg/__7.html
  3. Bundesfinanzministerium: AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter („AV") – Büromöbel, Nutzungsdauer 13 Jahre. bundesfinanzministerium.de – AfA-Tabelle AV
  4. Bundesfinanzministerium: Steuerliches Investitionssofortprogramm / Wachstumsbooster – Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) für Anschaffungen 1.7.2025–31.12.2027. bundesfinanzministerium.de – Wachstumsbooster
  5. IHK München: AfA-Abschreibungstabelle und Nutzungsdauern (praktischer Überblick). ihk-muenchen.de – AfA-Tabelle

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