Telearbeitsplatz einrichten: Professionelles Home Office

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Inhaltsverzeichnis

Wie richtet man einen Telearbeitsplatz gesetzeskonform und ergonomisch ein?

Die Einrichtung eines gesetzeskonformen und ergonomischen Telearbeitsplatzes ist eine zentrale Aufgabe für Unternehmen, um die Produktivität und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden im Homeoffice sicherzustellen. Dies erfordert eine sorgfältige Planung, die sowohl rechtliche Vorgaben als auch gesundheitliche Aspekte berücksichtigt. Da laut Statistiken im Jahr 2023 etwa 23,5 % der Erwerbstätigen in Deutschland zumindest gelegentlich von zu Hause arbeiteten, hat sich dieses Arbeitsmodell fest etabliert [Statistisches Bundesamt]. Die professionelle Einrichtung ist somit kein temporäres Projekt mehr, sondern eine strategische Notwendigkeit. Ein solcher Arbeitsplatz muss den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes genügen und eine Umgebung schaffen, die konzentriertes Arbeiten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ermöglicht. Dies führt zu einer Win-Win-Situation: Beschäftigte profitieren von besseren Arbeitsbedingungen, während Unternehmen von motivierten und leistungsfähigen Teams profitieren.

Der Prozess umfasst die Auswahl des richtigen Equipments, die Gestaltung des physischen Raums und die Implementierung organisatorischer Maßnahmen. Weil ein schlecht eingerichteter Arbeitsplatz zu Haltungsschäden, Augenbelastung und psychischem Stress führen kann, ist eine proaktive Herangehensweise entscheidend. Der/die Arbeitgeber*in steht in der Verantwortung, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendige Ausstattung bereitzustellen. Wenn diese Grundlagen geschaffen sind, kann Telearbeit ihr volles Potenzial entfalten und zu einer flexibleren sowie effizienteren Arbeitskultur beitragen. Die folgenden Abschnitte bieten detaillierte Anleitungen und Handlungsempfehlungen für die Umsetzung in der Praxis, basierend auf aktuellen Studien und gesetzlichen Bestimmungen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes beachtet werden?

Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfordert die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Arbeitgeber*innen sind für die Gefährdungsbeurteilung, die Bereitstellung der Ausstattung und die Unterweisung der Beschäftigten verantwortlich, auch wenn sich der Arbeitsplatz in der Privatwohnung befindet und keine gesetzliche Pflicht zur Zustimmung besteht [Bundesministerium für Arbeit und Soziales].

Ein entscheidender Punkt ist die klare Abgrenzung zwischen dem Begriff „Telearbeitsplatz“ und „mobilem Arbeiten“. Ein Telearbeitsplatz ist laut Definition der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich von Beschäftigten. Für diesen gelten die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nahezu vollständig. Dies impliziert, dass der/die Arbeitgeber*in für die ergonomische und sichere Gestaltung dieses Platzes verantwortlich ist. Mobiles Arbeiten hingegen ist nicht an einen festen Ort gebunden und unterliegt weniger strengen formalen Anforderungen, wenngleich das Arbeitsschutzgesetz auch hier Anwendung findet.

Eine zentrale Pflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Diese muss die physischen und psychischen Belastungen am Telearbeitsplatz analysieren. Themen wie Ergonomie, Arbeitszeitgestaltung, soziale Isolation und die Entgrenzung von Arbeit und Privatleben sind hierbei zu bewerten. Basierend auf den Ergebnissen müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Da ein Zutrittsrecht zur Privatwohnung nur mit Zustimmung des/der Mitarbeitenden besteht, erfolgt die Beurteilung oft mittels Checklisten, Fotos oder Videokonferenzen.

Zusätzlich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in unerlässlich. Diese sollte Details zur Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Ausstattung, Kostenübernahme für Strom und Internet sowie zum Datenschutz regeln. Weil klare Regelungen Missverständnisse vermeiden, tragen sie maßgeblich zur Rechtssicherheit und zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei. Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ebenfalls kritisch, um sicherzustellen, dass betriebliche Daten im privaten Umfeld geschützt bleiben.

Wie gestaltet man einen ergonomischen Telearbeitsplatz zur Gesundheitsförderung?

Ein ergonomischer Telearbeitsplatz wird durch einen verstellbaren Bürostuhl, einen höhenverstellbaren Schreibtisch und die korrekte Positionierung von Monitor sowie Tastatur erreicht. Diese Maßnahmen beugen Haltungsschäden, Verspannungen und Augenbelastung vor und fördern langfristig die Gesundheit sowie die Produktivität der Mitarbeitenden, was insbesondere bei einer dauerhaften Homeoffice-Nutzung von Bedeutung ist.

Der Bürostuhl ist das Fundament der Ergonomie. Er sollte eine verstellbare Sitzhöhe, eine anpassbare Rückenlehne mit Lordosenstütze und justierbare Armlehnen besitzen. Wenn der Stuhl korrekt eingestellt ist, bilden Ober- und Unterschenkel sowie Ober- und Unterarme jeweils einen Winkel von etwa 90 Grad, während die Füße flach auf dem Boden stehen. Dies fördert eine dynamische Sitzhaltung und entlastet die Wirbelsäule. Der Schreibtisch sollte idealerweise höhenverstellbar sein, um einen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen zu ermöglichen. Eine ausreichende Tiefe der Tischplatte ist wichtig, um Monitor und Tastatur in einem optimalen Abstand platzieren zu können.

Der Monitor sollte so positioniert werden, dass die oberste sichtbare Zeile auf oder knapp unterhalb der Augenhöhe liegt. Der Sehabstand beträgt idealerweise 50 bis 70 Zentimeter. Wird ein Laptop verwendet, ist die Nutzung eines externen Monitors, einer separaten Tastatur und einer Maus zwingend erforderlich, um eine gekrümmte und ungesunde Körperhaltung zu vermeiden. Diese Trennung von Bildschirm und Eingabegeräten ist ein zentraler Aspekt der Bildschirmarbeitsverordnung. Eine gute Beleuchtung, vorzugsweise durch Tageslicht ergänzt durch eine blendfreie Schreibtischlampe, verhindert eine Überanstrengung der Augen.

Checkliste: Ergonomische Einrichtung des Telearbeitsplatzes
Komponente Ergonomische Anforderung Begründung (Warum-Dann-Logik)
Bürostuhl Verstellbare Höhe, Rückenlehne, Armlehnen; Lordosenstütze Weil die Wirbelsäule gestützt wird, dann werden Rückenschmerzen und Haltungsschäden vermieden.
Schreibtisch Höhe auf Ellenbogenniveau (ca. 72 cm), idealerweise höhenverstellbar; ausreichend Platz Weil eine natürliche Armhaltung möglich ist, dann werden Verspannungen in Schultern und Nacken reduziert.
Monitor Oberkante auf Augenhöhe, Abstand ca. 50-70 cm, blendfrei positioniert Weil der Kopf in einer neutralen Position bleibt, dann wird die Nackenmuskulatur entlastet.
Tastatur & Maus Extern, ermöglichen entspannte Handgelenkshaltung Weil die Handgelenke nicht abgeknickt werden, dann sinkt das Risiko für Sehnenscheidenentzündungen.
Beleuchtung Mix aus Tageslicht und künstlichem, blendfreiem Licht (ca. 500 Lux) Weil die Augen weniger angestrengt werden, dann wird visueller Stress und Kopfschmerz vorgebeugt.

Welches technische Equipment ist für einen funktionalen Telearbeitsplatz unerlässlich?

Ein funktionaler Telearbeitsplatz benötigt eine stabile Internetverbindung, einen leistungsfähigen Computer, mindestens einen externen Monitor sowie eine externe Tastatur und Maus. Unerlässlich sind zudem ein hochwertiges Headset für die Kommunikation und der sichere Zugang zu allen Unternehmenssystemen, typischerweise über eine VPN-Verbindung oder Cloud-Dienste.

Die Basis für jede Form der Telearbeit ist eine zuverlässige und schnelle Internetverbindung. Da die Zusammenarbeit in verteilten Teams auf digitalen Werkzeugen beruht, führt eine instabile Verbindung zu erheblichen Produktivitätseinbußen und Frustration. Eine leistungsfähige Kommunikationsinfrastruktur ist daher eine Grundvoraussetzung, deren Bedeutung in Analysen zu hybriden Arbeitsformen immer wieder betont wird [Deutscher Bundestag, Büro für Technikfolgenabschätzung]. Arbeitgeber*innen sollten die Anforderungen an die Bandbreite definieren und gegebenenfalls bei der Finanzierung eines leistungsfähigeren Anschlusses unterstützen. Als Hardware-Grundlage dient ein moderner Laptop oder PC, der den Leistungsanforderungen der jeweiligen Tätigkeit gewachsen ist.

Für produktives und ergonomisches Arbeiten ist ein Setup mit mindestens einem externen Monitor essenziell. Die Arbeit ausschließlich am Laptop-Bildschirm führt nachweislich zu einer schlechteren Körperhaltung. Eine separate Tastatur und eine ergonomische Maus vervollständigen die Grundausstattung und ermöglichen eine gesunde Positionierung der Hände und Arme. Für virtuelle Meetings, die zum Arbeitsalltag gehören, sind eine hochauflösende Webcam und ein Headset mit guter Audioqualität und Geräuschunterdrückung unverzichtbar. Sie gewährleisten eine professionelle Kommunikation und reduzieren Störgeräusche aus dem privaten Umfeld.

Die technische Einrichtung wird durch die richtige Software und Sicherheitsmaßnahmen abgerundet. Der Zugriff auf Unternehmensdaten und -anwendungen muss über einen sicheren Kanal, wie ein Virtual Private Network (VPN), erfolgen. Standardisierte Kollaborationstools (z.B. Microsoft Teams, Slack) und Projektmanagement-Software stellen einen reibungslosen Informationsfluss sicher.

  • Grundausstattung (essentiell):
    • Leistungsstarker Laptop oder Desktop-PC
    • Stabile Breitband-Internetverbindung (mind. 50 Mbit/s empfohlen)
    • Mindestens ein externer Monitor (24 Zoll oder größer)
    • Externe Tastatur und ergonomische Maus
    • Hochwertiges Headset mit Mikrofon
    • Sicherer VPN-Zugang
  • Zusätzliche Ausstattung (empfohlen):
    • HD-Webcam (falls nicht im Laptop integriert)
    • Dockingstation zur einfachen Verbindung von Peripheriegeräten
    • USV (Unterbrechungsfreie Stromversorgung) zum Schutz vor Datenverlust
    • Multifunktionsdrucker (falls papiergebundene Prozesse nötig sind)

Wie können Unternehmen den Arbeitsschutz und die psychische Gesundheit im Homeoffice sicherstellen?

Unternehmen stellen den Arbeitsschutz durch regelmäßige Unterweisungen, die Bereitstellung ergonomischer Ausstattung und die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sicher. Die psychische Gesundheit wird durch klare Kommunikationsregeln, die Förderung fester Arbeits- und Pausenzeiten sowie die aktive Unterstützung sozialer Interaktion im Team gestärkt, um Isolation vorzubeugen.

Der gesetzlich verankerte Arbeitsschutz endet nicht an der Bürotür. Auch im Homeoffice sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu sorgen. Dies beginnt mit der bereits erwähnten Gefährdungsbeurteilung, die neben ergonomischen auch psychische Risiken in den Blick nimmt. Dazu gehören die Gefahr der sozialen Isolation, Stress durch ständige Erreichbarkeit und die Schwierigkeit, Arbeit und Privatleben voneinander abzugrenzen. Analysen zeigen, dass klare Regeln für Arbeits- und Reaktionszeiten entscheidend sind, um eine Entgrenzung zu verhindern [Hans-Böckler-Stiftung].

Um die psychische Gesundheit zu fördern, müssen Führungskräfte für die Besonderheiten der virtuellen Führung sensibilisiert werden. Anstatt auf Kontrolle zu setzen, ist eine vertrauensbasierte Führungskultur erforderlich, die sich an Ergebnissen orientiert. Regelmäßige und strukturierte Team-Meetings, die auch Raum für informellen Austausch bieten, sind essenziell, um den Teamzusammenhalt zu stärken. Virtuelle Kaffeepausen oder Team-Events können dabei helfen, das Gefühl der Isolation zu reduzieren, das viele Beschäftigte im Homeoffice empfinden.

Ein weiterer Baustein ist die klare Kommunikation von Erwartungen bezüglich der Erreichbarkeit. Mitarbeitende sollten ermutigt werden, nach Feierabend abzuschalten und nicht auf E-Mails oder Nachrichten zu reagieren. Die Förderung von regelmäßigen Pausen und die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten sind ebenfalls wichtige Maßnahmen. Unternehmen können zudem durch freiwillige Angebote wie Online-Sportkurse, Workshops zu Stressmanagement oder den Zugang zu psychologischer Beratung einen wertvollen Beitrag zur Gesundheitsförderung leisten.

Welche Kosten sind mit der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes verbunden und wer trägt sie?

Die Kosten für die Einrichtung eines vertraglich vereinbarten Telearbeitsplatzes, einschließlich Möbel und Technik, trägt grundsätzlich der/die Arbeitgeber*in. Dies umfasst sowohl die einmalige Erstausstattung als auch anteilig laufende Kosten wie Strom oder Internet, die oft über eine pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten werden.

Bei einem echten, vertraglich definierten Telearbeitsplatz liegt die Verantwortung für die Ausstattung klar beim Unternehmen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt fest, dass die Ausstattung durch den/die Arbeitgeber*in bereitzustellen ist, da die Anforderungen denen im Betrieb entsprechen [Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin]. Dies umfasst nicht nur die technische Ausrüstung wie Laptop und Monitor, sondern auch ergonomisches Mobiliar wie einen geeigneten Bürostuhl und Schreibtisch. Wenn diese Ausstattung nicht gestellt wird, handelt es sich rechtlich eher um mobiles Arbeiten, für das flexiblere Regelungen möglich sind.

Die Kosten lassen sich in zwei Kategorien unterteilen. Einmalige Investitionskosten fallen für die Anschaffung von Hardware und Möbeln an. Laufende Kosten entstehen durch den erhöhten Verbrauch von Strom, Heizung und Internet in der privaten Wohnung der Mitarbeitenden. Für diese laufenden Kosten haben sich in der Praxis monatliche Pauschalen etabliert, die als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe dieser Pauschale ist Verhandlungssache und sollte in der Telearbeits-Vereinbarung festgehalten werden.

Für Unternehmen ist es wichtig, die Kostenverteilung transparent zu regeln. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ist auch ein Zeichen der Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitenden.

Kostenverteilung: Telearbeitsplatz vs. Mobiles Arbeiten
Kostenart Verantwortung beim Telearbeitsplatz Typische Regelung beim Mobilen Arbeiten
Technische Ausstattung (PC, Monitor) Arbeitgeber*in (Stellungspflicht) Oft Nutzung privater Geräte (BYOD) oder arbeitgeberseitiges Notebook; keine Pflicht zur Komplettausstattung
Ergonomisches Mobiliar (Stuhl, Tisch) Arbeitgeber*in (Stellungspflicht) Keine Verpflichtung; oft keine Kostenübernahme
Laufende Betriebskosten (Strom, Internet) Arbeitgeber*in (oft via Kostenpauschale) Meist keine separate Erstattung, wird als mit dem Gehalt abgegolten betrachtet
Anwendbares Recht Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt ArbStättV gilt nicht; nur allgemeines Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Häufige Fragen zum Thema Telearbeitsplatz einrichten

Hat der/die Arbeitgeber*in ein Zutrittsrecht zur Privatwohnung?

Nein, ein generelles Zutrittsrecht zur Überprüfung des Arbeitsplatzes besteht nicht, da die Wohnung dem Grundrechtsschutz unterliegt. Der Zutritt ist nur mit der ausdrücklichen und freiwilligen Zustimmung des/der Beschäftigten möglich. Oft wird hierfür einvernehmlich ein Termin für eine Besichtigung oder Gefährdungsbeurteilung vereinbart.

Was ist der Unterschied zwischen einem Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten?

Ein Telearbeitsplatz ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Privatwohnung, für den die Arbeitsstättenverordnung gilt. Mobiles Arbeiten ist hingegen ortsungebunden (z.B. im Zug, Café) und unterliegt weniger strengen regulatorischen Vorgaben, da es als vorübergehende Tätigkeit an wechselnden Orten definiert ist.

Kann ich die Einrichtung des Telearbeitsplatzes von der Steuer absetzen?

Arbeitnehmende können die Homeoffice-Pauschale (derzeit 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr) steuerlich geltend machen. Diese deckt pauschal die erhöhten Kosten ab. Wenn der/die Arbeitgeber*in die Ausstattung stellt, können die Kosten nicht zusätzlich vom Arbeitnehmenden abgesetzt werden.

Wie hoch ist der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice in Deutschland?

Die Homeoffice-Quote hat sich auf einem hohen Niveau stabilisiert. Laut ifo Institut arbeiteten im Februar 2025 etwa 24,5 % der Beschäftigten zumindest teilweise von zu Hause. Besonders hoch ist der Anteil bei Dienstleistern mit 34,3 %, während er in der Baubranche nur 4,6 % beträgt [ifo Institut].

Ist der/die Arbeitgeber*in zur Bereitstellung eines Bürostuhls verpflichtet?

Ja, bei einem vertraglich vereinbarten Telearbeitsplatz ist der/die Arbeitgeber*in im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der Arbeitsstättenverordnung dazu verpflichtet, für eine ergonomische Ausstattung zu sorgen. Dazu gehört explizit auch ein geeigneter, ergonomischer Bürostuhl, um Gesundheitsschäden vorzubeugen.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). (2021). Telearbeit, Homeoffice und Mobiles Arbeiten. Abgerufen von https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Telearbeit-Homeoffice.pdf?__blob=publicationFile&v=2
  2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). (o. D.). Homeoffice und mobiles Arbeiten. Abgerufen von https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/homeoffice.html
  3. Deutscher Bundestag, Büro für Technikfolgenabschätzung (TAB). (2021). Perspektiven eines hybriden Arbeitens im Homeoffice und im Büro. Abgerufen von https://www.bundestag.de/resource/blob/845928/8679fb3f6210ebac8a8855d3d669a8c6/Themenkurzprofil-041-data.pdf
  4. Hans-Böckler-Stiftung. (2021). Auf einen Blick: Studien zu Homeoffice und mobiler Arbeit. Abgerufen von https://www.boeckler.de/de/auf-einen-blick-17945-Auf-einen-Blick-Studien-zu-Homeoffice-und-mobiler-Arbeit-28040.htm
  5. ifo Institut. (2025, März). Homeoffice-Quote stabilisiert sich bei knapp 25 Prozent. Abgerufen von https://www.ifo.de/fakten/2025-03-24/homeoffice-quote-stabilisiert-sich-bei-knapp-25-prozent
  6. Statistisches Bundesamt (Destatis). (2024, Juni). Erwerbstätige im Homeoffice 2023 leicht rückläufig. Abgerufen von https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/06/PD24_N032_13.html

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