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Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) war eine deutsche Rechtsverordnung, die spezifische Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten festlegte. Seit 2016 sind ihre Inhalte formell aufgehoben und in die umfassendere Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere deren Anhang 6, integriert. Dies bedeutet, dass die Schutzziele fortbestehen, aber in einem modernisierten und breiteren rechtlichen Rahmen verankert sind. Ziel ist es, physische und psychische Belastungen wie Augenprobleme, Muskel-Skelett-Erkrankungen und Stress zu minimieren, die durch die Arbeit am Computer entstehen können. Die heutigen Regelungen umfassen daher nicht nur die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, sondern auch die Arbeitsorganisation und die Softwareergonomie, um einen ganzheitlichen Gesundheitsschutz für Beschäftigte zu gewährleisten.
Die Überführung der Inhalte in die Arbeitsstättenverordnung diente der Vereinfachung und Konsolidierung des deutschen Arbeitsschutzrechts. Da die ursprüngliche BildschArbV aus dem Jahr 1996 stammte, war eine Anpassung an moderne Arbeitswelten, wie mobile Arbeit oder die zunehmende Digitalisierung, notwendig. Der aktuelle rechtliche Rahmen ermöglicht eine flexiblere und gleichzeitig umfassendere Anwendung der Schutzmaßnahmen. Für Arbeitgeber*innen bedeutet dies, dass die Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung und zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen weiterhin bestehen und sogar erweitert wurden, um den heutigen technologischen und organisatorischen Gegebenheiten gerecht zu werden. Dies stellt sicher, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auch in sich wandelnden Arbeitsumgebungen Priorität hat.
Die rechtliche Grundlage für Bildschirmarbeitsplätze ist heute primär die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit ihrem Anhang 6. Die ehemals eigenständige Bildschirmarbeitsverordnung wurde 2016 in diese Verordnung überführt, um die gesetzlichen Anforderungen an moderne Arbeitsplätze zu bündeln und zu aktualisieren. Damit sind die Schutzvorschriften für Bildschirmarbeit direkt im zentralen Regelwerk für die Gestaltung von Arbeitsstätten verankert. [Arbeitsrechte.de]
Diese Integration hat zur Folge, dass die Anforderungen nun für alle Bildschirmarbeitsplätze gelten, unabhängig davon, ob es sich um traditionelle Büroarbeitsplätze oder um Telearbeitsplätze im Homeoffice handelt. Die ArbStättV fordert von Arbeitgeber*innen eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, bei der nicht nur ergonomische Aspekte, sondern auch psychische Belastungen und die Gestaltung der Arbeitsorganisation berücksichtigt werden müssen. Weil die Anforderungen nun Teil der ArbStättV sind, müssen Unternehmen die Maßnahmen zur Bildschirmarbeit in ihr gesamtes Arbeitsschutzkonzept integrieren. Dies führt zu einem kohärenteren und effektiveren Gesundheitsschutz für die Mitarbeitenden.
Zusätzlich konkretisieren die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ und die ASR A3.4 „Beleuchtung“, die allgemeinen Vorgaben der Verordnung. Wenn ein Unternehmen diese ASR anwendet, kann es davon ausgehen, die gesetzlichen Schutzziele zu erfüllen (Vermutungswirkung). Die Kombination aus der Verordnung und den technischen Regeln bietet eine klare und praxisnahe Anleitung zur gesetzeskonformen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und zur Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Die Vorschriften gelten für Beschäftigte, die an sogenannten Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind. Ein Bildschirmarbeitsplatz liegt vor, wenn eine Person "üblicherweise und für einen nicht unerheblichen Teil ihrer normalen Arbeit" ein Bildschirmgerät benutzt. Diese Definition zielt auf Tätigkeiten ab, bei denen die Computerarbeit einen zentralen und regelmäßigen Bestandteil der Aufgaben darstellt.
Die genaue Abgrenzung ist entscheidend. Nicht jede Nutzung eines Bildschirms führt automatisch zur Anwendung der Vorschriften. Ausgenommen sind beispielsweise Bedienerplätze von Maschinen mit kleinen integrierten Displays oder Registrierkassen, bei denen die Bildschirmarbeit nicht die Haupttätigkeit darstellt. Laut einer Untersuchung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt es allein im deutschen Produktionsbereich etwa 2,5 Millionen solcher Arbeitsplätze. [Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin] Wenn jedoch ein Laptop als primäres Arbeitsgerät an einem festen Ort (im Büro oder Homeoffice) genutzt wird, gelten die Bestimmungen in vollem Umfang. Dies bedeutet, dass für eine ergonomische Arbeitsweise eine externe Tastatur, eine Maus und ein separater Monitor erforderlich sind, da die Arbeit ausschließlich am Laptop auf Dauer zu Fehlhaltungen führt.
In Deutschland gab es bereits im Jahr 2020 rund 37,5 Millionen Arbeitsplatzcomputer, was die enorme Relevanz dieser Regelungen unterstreicht. [Gloistein & Partner] Die Entscheidung, ob ein Arbeitsplatz unter die Verordnung fällt, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung getroffen. Dabei werden Faktoren wie die tägliche Nutzungsdauer des Bildschirms, die Abhängigkeit der Arbeitserledigung vom Gerät und die Intensität der visuellen Beanspruchung bewertet. Weil die Digitalisierung stetig voranschreitet, nimmt die Anzahl der betroffenen Beschäftigten kontinuierlich zu, was die Bedeutung eines proaktiven Gesundheitsschutzes weiter erhöht.
Die Anforderungen zielen auf eine ganzheitliche ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ab, um gesundheitliche Belastungen zu vermeiden. Dies betrifft die Arbeitsmittel, die Arbeitsumgebung und die Software. Der Arbeitsplatz muss so eingerichtet sein, dass er individuelle Anpassungen an die Körpermaße der nutzenden Person erlaubt und eine natürliche, entspannte Körperhaltung fördert.
Die Arbeitsmittel sind das Kernstück der ergonomischen Gestaltung. Der Bürostuhl muss stabil sein und Bewegungsfreiheit ermöglichen, wobei Sitzhöhe, Sitztiefe und Rückenlehne verstellbar sein sollten. Der Arbeitstisch muss eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche bieten (eine Fläche von mindestens 160 cm x 80 cm wird empfohlen), um eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Dokumenten zu ermöglichen. Wenn der Tisch zusätzlich höhenverstellbar ist (Steh-Sitz-Tisch), unterstützt dies den dynamischen Wechsel zwischen sitzender und stehender Tätigkeit, was präventiv gegen Muskel-Skelett-Erkrankungen wirkt.
Auch die Umgebungsbedingungen sind klar geregelt. Die Beleuchtung muss für die Sehaufgabe angemessen sein und darf keine störenden Blendungen oder Reflexionen auf dem Bildschirm verursachen. Direkte Sonneneinstrahlung ist durch geeignete Vorrichtungen wie Jalousien oder Rollos zu vermeiden. Hinsichtlich der Raumgröße gelten ebenfalls Mindestanforderungen: Einzelbüros sollten mindestens 8 m² und Mehrpersonenbüros mindestens 10 m² pro Arbeitsplatz aufweisen. Die lichte Raumhöhe muss je nach Grundfläche zwischen 2,50 m und 3,25 m liegen, um ein ausreichendes Raumklima und genügend Bewegungsfreiheit sicherzustellen. [Allrecht.de]
Komponente | Anforderung | Begründung (Weil-Dann-Logik) |
---|---|---|
Arbeitsstuhl | Drehbar, standfest (5 Rollen), verstellbare Sitzhöhe, anpassbare Rückenlehne | Da der Stuhl dynamisches Sitzen ermöglicht, werden einseitige Belastungen der Wirbelsäule reduziert und die Durchblutung gefördert. |
Arbeitstisch | Reflexionsarme Oberfläche, mind. 160x80 cm, ausreichend Beinfreiheit | Da genügend Platz vorhanden ist, können Arbeitsmittel flexibel positioniert und eine ungesunde Zwangshaltung vermieden werden. |
Bildschirm | Flimmerfrei, reflexionsarm, leicht dreh- und neigbar, höhenverstellbar | Da der Bildschirm individuell ausgerichtet werden kann, wird eine ergonomische Kopf- und Nackenhaltung unterstützt und die Augenbelastung minimiert. |
Tastatur & Maus | Getrennt vom Bildschirm, neigbar, ergonomisch geformt | Da die Eingabegeräte vom Bildschirm getrennt sind, kann ein optimaler Sehabstand bei gleichzeitig entspannter Arm- und Handhaltung erreicht werden. |
Beleuchtung | Ausreichende Helligkeit (mind. 500 Lux), keine Blendung oder Spiegelung | Da eine gute Ausleuchtung ohne Blendeffekte gewährleistet ist, werden visuelle Ermüdung und Kopfschmerzen verhindert. |
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes und für Bildschirmarbeitsplätze gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber*innen müssen systematisch ermitteln und bewerten, welche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit bestehen. Ziel ist es, auf dieser Grundlage wirksame Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.
Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst werden alle potenziellen Belastungsfaktoren identifiziert. Bei Bildschirmarbeit sind dies typischerweise physische Belastungen durch ungünstige Körperhaltungen, visuelle Belastungen durch hohe Sehanforderungen sowie psychische Belastungen durch hohen Arbeitsdruck, Monotonie oder unzureichende Softwareergonomie. Anschließend wird das Risiko bewertet: Wie wahrscheinlich ist es, dass eine Belastung zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt? Auf Basis dieser Bewertung werden dann konkrete Schutzmaßnahmen festgelegt.
Diese Maßnahmen können technischer, organisatorischer oder personenbezogener Natur sein.
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Sie muss dokumentiert und regelmäßig, insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, überprüft und aktualisiert werden. Weil die Beurteilung partizipativ gestaltet werden sollte, ist die Einbeziehung der Beschäftigten und des Betriebsrats von großer Bedeutung. Deren Praxiserfahrungen sind eine wertvolle Quelle, um Belastungen zu erkennen und praxisnahe Lösungen zu finden.
Die Regelungen in diesem Bereich dienen dem direkten Schutz vor den häufigsten gesundheitlichen Folgen der Bildschirmarbeit: visueller und muskulärer Ermüdung. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, die Arbeitsorganisation so zu gestalten, dass lange, ununterbrochene Phasen der Bildschirmarbeit vermieden werden. Dies ist ein zentraler Baustein der präventiven Gesundheitsförderung.
Die Verordnung schreibt keine festen Pausenzeiten wie "5 Minuten pro Stunde" vor, sondern fordert, dass die Tätigkeit regelmäßig durch andere Aufgaben oder durch Pausen unterbrochen wird. In der Praxis hat sich der Rhythmus von etwa 50 Minuten konzentrierter Bildschirmarbeit, gefolgt von einer 5- bis 10-minütigen Unterbrechung, bewährt. Diese Unterbrechung muss nicht zwingend eine komplette Arbeitspause sein; auch ein Wechsel zu einer Tätigkeit ohne Bildschirm (z. B. Telefonieren, Akten sortieren, ein Gespräch mit Kollegen) erfüllt den Zweck. Da durch diesen Wechsel die Augenmuskulatur entspannt und die Körperhaltung variiert wird, können Ermüdungserscheinungen und Verspannungen effektiv vorgebeugt werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Augen. Arbeitgeber*innen müssen ihren Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten. Dies ist eine sogenannte Angebotsvorsorge, deren Kosten der/die Arbeitgeber*in trägt. Wenn diese Untersuchung ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm erforderlich ist – eine sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrille –, und eine normale Brille nicht ausreicht, müssen die Kosten hierfür ebenfalls vom Unternehmen übernommen werden. Diese Brillen sind speziell auf den Sehabstand zum Monitor (ca. 50-70 cm) optimiert und unterscheiden sich damit von herkömmlichen Lese- oder Gleitsichtbrillen.
Auch im Homeoffice oder bei Telearbeit ist der/die Arbeitgeber*in für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung gelten hier ebenfalls. Der/die Arbeitgeber*in muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und sicherstellen, dass der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist. Die Umsetzung erfolgt oft durch Unterweisungen und Checklisten.
Ja, wenn ein Laptop dauerhaft und als primäres Arbeitsgerät an einem festen Arbeitsplatz genutzt wird. Für eine ergonomische Nutzung sind dann zwingend externe Geräte erforderlich: ein separater, größerer Monitor zur Einhaltung des richtigen Sehabstands, eine externe Tastatur zur Vermeidung von Verspannungen im Schulterbereich und eine externe Maus.
Die Kosten für eine gesundheitsgerechte und sichere Arbeitsplatzausstattung, wozu ein ergonomischer Bürostuhl zählt, müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht und den klaren Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Arbeitsstättenverordnung. Eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer*innen ist nicht vorgesehen.
Nein, höhenverstellbare Steh-Sitz-Tische sind nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben. Sie stellen jedoch eine sehr effektive Maßnahme dar, um die Forderung nach einem Wechsel der Arbeitshaltung zu erfüllen und dynamisches Arbeiten zu fördern. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung kann sich ihre Anschaffung als notwendige Maßnahme ergeben.
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