bildschirmarbeitsverordnung

Was regelt die Bildschirmarbeitsverordnung und was gilt heute?

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) war eine deutsche Rechtsverordnung, die spezifische Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit an BildschirmgerĂ€ten festlegte. Seit 2016 sind ihre Inhalte formell aufgehoben und in die umfassendere ArbeitsstĂ€ttenverordnung (ArbStĂ€ttV), insbesondere deren Anhang 6, integriert. Dies bedeutet, dass die Schutzziele fortbestehen, aber in einem modernisierten und breiteren rechtlichen Rahmen verankert sind. Ziel ist es, physische und psychische Belastungen wie Augenprobleme, Muskel-Skelett-Erkrankungen und Stress zu minimieren, die durch die Arbeit am Computer entstehen können. Die heutigen Regelungen umfassen daher nicht nur die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes, sondern auch die Arbeitsorganisation und die Softwareergonomie, um einen ganzheitlichen Gesundheitsschutz fĂŒr BeschĂ€ftigte zu gewĂ€hrleisten.

Die ÜberfĂŒhrung der Inhalte in die ArbeitsstĂ€ttenverordnung diente der Vereinfachung und Konsolidierung des deutschen Arbeitsschutzrechts. Da die ursprĂŒngliche BildschArbV aus dem Jahr 1996 stammte, war eine Anpassung an moderne Arbeitswelten, wie mobile Arbeit oder die zunehmende Digitalisierung, notwendig. Der aktuelle rechtliche Rahmen ermöglicht eine flexiblere und gleichzeitig umfassendere Anwendung der Schutzmaßnahmen. FĂŒr Arbeitgeber*innen bedeutet dies, dass die Pflichten zur GefĂ€hrdungsbeurteilung und zur Gestaltung von BildschirmarbeitsplĂ€tzen weiterhin bestehen und sogar erweitert wurden, um den heutigen technologischen und organisatorischen Gegebenheiten gerecht zu werden. Dies stellt sicher, dass der Schutz der Gesundheit der BeschĂ€ftigten auch in sich wandelnden Arbeitsumgebungen PrioritĂ€t hat.

Welche rechtliche Grundlage gilt aktuell fĂŒr BildschirmarbeitsplĂ€tze?

Die rechtliche Grundlage fĂŒr BildschirmarbeitsplĂ€tze ist heute primĂ€r die ArbeitsstĂ€ttenverordnung (ArbStĂ€ttV) in Verbindung mit ihrem Anhang 6. Die ehemals eigenstĂ€ndige Bildschirmarbeitsverordnung wurde 2016 in diese Verordnung ĂŒberfĂŒhrt, um die gesetzlichen Anforderungen an moderne ArbeitsplĂ€tze zu bĂŒndeln und zu aktualisieren. Damit sind die Schutzvorschriften fĂŒr Bildschirmarbeit direkt im zentralen Regelwerk fĂŒr die Gestaltung von ArbeitsstĂ€tten verankert. [Arbeitsrechte.de]

Diese Integration hat zur Folge, dass die Anforderungen nun fĂŒr alle BildschirmarbeitsplĂ€tze gelten, unabhĂ€ngig davon, ob es sich um traditionelle BĂŒroarbeitsplĂ€tze oder um TelearbeitsplĂ€tze im Homeoffice handelt. Die ArbStĂ€ttV fordert von Arbeitgeber*innen eine sorgfĂ€ltige GefĂ€hrdungsbeurteilung, bei der nicht nur ergonomische Aspekte, sondern auch psychische Belastungen und die Gestaltung der Arbeitsorganisation berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen. Weil die Anforderungen nun Teil der ArbStĂ€ttV sind, mĂŒssen Unternehmen die Maßnahmen zur Bildschirmarbeit in ihr gesamtes Arbeitsschutzkonzept integrieren. Dies fĂŒhrt zu einem kohĂ€renteren und effektiveren Gesundheitsschutz fĂŒr die Mitarbeitenden.

ZusĂ€tzlich konkretisieren die Technischen Regeln fĂŒr ArbeitsstĂ€tten (ASR), insbesondere die ASR A1.2 „Raumabmessungen und BewegungsflĂ€chen“ und die ASR A3.4 „Beleuchtung“, die allgemeinen Vorgaben der Verordnung. Wenn ein Unternehmen diese ASR anwendet, kann es davon ausgehen, die gesetzlichen Schutzziele zu erfĂŒllen (Vermutungswirkung). Die Kombination aus der Verordnung und den technischen Regeln bietet eine klare und praxisnahe Anleitung zur gesetzeskonformen Gestaltung von BildschirmarbeitsplĂ€tzen und zur PrĂ€vention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

FĂŒr wen gelten die Vorschriften zur Bildschirmarbeit?

Die Vorschriften gelten fĂŒr BeschĂ€ftigte, die an sogenannten BildschirmarbeitsplĂ€tzen tĂ€tig sind. Ein Bildschirmarbeitsplatz liegt vor, wenn eine Person "ĂŒblicherweise und fĂŒr einen nicht unerheblichen Teil ihrer normalen Arbeit" ein BildschirmgerĂ€t benutzt. Diese Definition zielt auf TĂ€tigkeiten ab, bei denen die Computerarbeit einen zentralen und regelmĂ€ĂŸigen Bestandteil der Aufgaben darstellt.

Die genaue Abgrenzung ist entscheidend. Nicht jede Nutzung eines Bildschirms fĂŒhrt automatisch zur Anwendung der Vorschriften. Ausgenommen sind beispielsweise BedienerplĂ€tze von Maschinen mit kleinen integrierten Displays oder Registrierkassen, bei denen die Bildschirmarbeit nicht die HaupttĂ€tigkeit darstellt. Laut einer Untersuchung der Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gibt es allein im deutschen Produktionsbereich etwa 2,5 Millionen solcher ArbeitsplĂ€tze. [Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin] Wenn jedoch ein Laptop als primĂ€res ArbeitsgerĂ€t an einem festen Ort (im BĂŒro oder Homeoffice) genutzt wird, gelten die Bestimmungen in vollem Umfang. Dies bedeutet, dass fĂŒr eine ergonomische Arbeitsweise eine externe Tastatur, eine Maus und ein separater Monitor erforderlich sind, da die Arbeit ausschließlich am Laptop auf Dauer zu Fehlhaltungen fĂŒhrt.

In Deutschland gab es bereits im Jahr 2020 rund 37,5 Millionen Arbeitsplatzcomputer, was die enorme Relevanz dieser Regelungen unterstreicht. [Gloistein & Partner] Die Entscheidung, ob ein Arbeitsplatz unter die Verordnung fÀllt, wird im Rahmen der GefÀhrdungsbeurteilung getroffen. Dabei werden Faktoren wie die tÀgliche Nutzungsdauer des Bildschirms, die AbhÀngigkeit der Arbeitserledigung vom GerÀt und die IntensitÀt der visuellen Beanspruchung bewertet. Weil die Digitalisierung stetig voranschreitet, nimmt die Anzahl der betroffenen BeschÀftigten kontinuierlich zu, was die Bedeutung eines proaktiven Gesundheitsschutzes weiter erhöht.

Welche konkreten Anforderungen werden an den Arbeitsplatz gestellt?

Die Anforderungen zielen auf eine ganzheitliche ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ab, um gesundheitliche Belastungen zu vermeiden. Dies betrifft die Arbeitsmittel, die Arbeitsumgebung und die Software. Der Arbeitsplatz muss so eingerichtet sein, dass er individuelle Anpassungen an die Körpermaße der nutzenden Person erlaubt und eine natĂŒrliche, entspannte Körperhaltung fördert.

Die Arbeitsmittel sind das KernstĂŒck der ergonomischen Gestaltung. Der BĂŒrostuhl muss stabil sein und Bewegungsfreiheit ermöglichen, wobei Sitzhöhe, Sitztiefe und RĂŒckenlehne verstellbar sein sollten. Der Arbeitstisch muss eine ausreichend große und reflexionsarme OberflĂ€che bieten (eine FlĂ€che von mindestens 160 cm x 80 cm wird empfohlen), um eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Dokumenten zu ermöglichen. Wenn der Tisch zusĂ€tzlich höhenverstellbar ist (Steh-Sitz-Tisch), unterstĂŒtzt dies den dynamischen Wechsel zwischen sitzender und stehender TĂ€tigkeit, was prĂ€ventiv gegen Muskel-Skelett-Erkrankungen wirkt.

Auch die Umgebungsbedingungen sind klar geregelt. Die Beleuchtung muss fĂŒr die Sehaufgabe angemessen sein und darf keine störenden Blendungen oder Reflexionen auf dem Bildschirm verursachen. Direkte Sonneneinstrahlung ist durch geeignete Vorrichtungen wie Jalousien oder Rollos zu vermeiden. Hinsichtlich der RaumgrĂ¶ĂŸe gelten ebenfalls Mindestanforderungen: EinzelbĂŒros sollten mindestens 8 mÂČ und MehrpersonenbĂŒros mindestens 10 mÂČ pro Arbeitsplatz aufweisen. Die lichte Raumhöhe muss je nach GrundflĂ€che zwischen 2,50 m und 3,25 m liegen, um ein ausreichendes Raumklima und genĂŒgend Bewegungsfreiheit sicherzustellen. [Allrecht.de]

Ergonomische Mindestanforderungen am Bildschirmarbeitsplatz Komponente Anforderung BegrĂŒndung (Weil-Dann-Logik) Arbeitsstuhl Drehbar, standfest (5 Rollen), verstellbare Sitzhöhe, anpassbare RĂŒckenlehne Da der Stuhl dynamisches Sitzen ermöglicht, werden einseitige Belastungen der WirbelsĂ€ule reduziert und die Durchblutung gefördert. Arbeitstisch Reflexionsarme OberflĂ€che, mind. 160x80 cm, ausreichend Beinfreiheit Da genĂŒgend Platz vorhanden ist, können Arbeitsmittel flexibel positioniert und eine ungesunde Zwangshaltung vermieden werden. Bildschirm Flimmerfrei, reflexionsarm, leicht dreh- und neigbar, höhenverstellbar Da der Bildschirm individuell ausgerichtet werden kann, wird eine ergonomische Kopf- und Nackenhaltung unterstĂŒtzt und die Augenbelastung minimiert. Tastatur & Maus Getrennt vom Bildschirm, neigbar, ergonomisch geformt Da die EingabegerĂ€te vom Bildschirm getrennt sind, kann ein optimaler Sehabstand bei gleichzeitig entspannter Arm- und Handhaltung erreicht werden. Beleuchtung Ausreichende Helligkeit (mind. 500 Lux), keine Blendung oder Spiegelung Da eine gute Ausleuchtung ohne Blendeffekte gewĂ€hrleistet ist, werden visuelle ErmĂŒdung und Kopfschmerzen verhindert.

Wie muss eine GefĂ€hrdungsbeurteilung fĂŒr BildschirmarbeitsplĂ€tze durchgefĂŒhrt werden?

Die GefĂ€hrdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des Arbeitsschutzes und fĂŒr BildschirmarbeitsplĂ€tze gesetzlich vorgeschrieben. Arbeitgeber*innen mĂŒssen systematisch ermitteln und bewerten, welche Gefahren fĂŒr die Sicherheit und Gesundheit der BeschĂ€ftigten bei ihrer TĂ€tigkeit bestehen. Ziel ist es, auf dieser Grundlage wirksame Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.

Der Prozess der GefĂ€hrdungsbeurteilung erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst werden alle potenziellen Belastungsfaktoren identifiziert. Bei Bildschirmarbeit sind dies typischerweise physische Belastungen durch ungĂŒnstige Körperhaltungen, visuelle Belastungen durch hohe Sehanforderungen sowie psychische Belastungen durch hohen Arbeitsdruck, Monotonie oder unzureichende Softwareergonomie. Anschließend wird das Risiko bewertet: Wie wahrscheinlich ist es, dass eine Belastung zu einer gesundheitlichen BeeintrĂ€chtigung fĂŒhrt? Auf Basis dieser Bewertung werden dann konkrete Schutzmaßnahmen festgelegt.

Diese Maßnahmen können technischer, organisatorischer oder personenbezogener Natur sein.

  • Technische Maßnahmen: Bereitstellung ergonomischer Arbeitsmittel wie verstellbare StĂŒhle, Tische und Monitore.
  • Organisatorische Maßnahmen: EinfĂŒhrung von Mischarbeit und Pausenregelungen, um lange, ununterbrochene Bildschirmzeiten zu vermeiden.
  • Personenbezogene Maßnahmen: Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen fĂŒr die Augen und Unterweisungen zur korrekten Nutzung der Arbeitsmittel. [BG BAU]

Die GefĂ€hrdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Sie muss dokumentiert und regelmĂ€ĂŸig, insbesondere bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, ĂŒberprĂŒft und aktualisiert werden. Weil die Beurteilung partizipativ gestaltet werden sollte, ist die Einbeziehung der BeschĂ€ftigten und des Betriebsrats von großer Bedeutung. Deren Praxiserfahrungen sind eine wertvolle Quelle, um Belastungen zu erkennen und praxisnahe Lösungen zu finden.

Welche Regelungen gelten fĂŒr Pausen, Augenuntersuchungen und Bildschirmbrillen?

Die Regelungen in diesem Bereich dienen dem direkten Schutz vor den hĂ€ufigsten gesundheitlichen Folgen der Bildschirmarbeit: visueller und muskulĂ€rer ErmĂŒdung. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, die Arbeitsorganisation so zu gestalten, dass lange, ununterbrochene Phasen der Bildschirmarbeit vermieden werden. Dies ist ein zentraler Baustein der prĂ€ventiven Gesundheitsförderung.

Die Verordnung schreibt keine festen Pausenzeiten wie "5 Minuten pro Stunde" vor, sondern fordert, dass die TĂ€tigkeit regelmĂ€ĂŸig durch andere Aufgaben oder durch Pausen unterbrochen wird. In der Praxis hat sich der Rhythmus von etwa 50 Minuten konzentrierter Bildschirmarbeit, gefolgt von einer 5- bis 10-minĂŒtigen Unterbrechung, bewĂ€hrt. Diese Unterbrechung muss nicht zwingend eine komplette Arbeitspause sein; auch ein Wechsel zu einer TĂ€tigkeit ohne Bildschirm (z. B. Telefonieren, Akten sortieren, ein GesprĂ€ch mit Kollegen) erfĂŒllt den Zweck. Da durch diesen Wechsel die Augenmuskulatur entspannt und die Körperhaltung variiert wird, können ErmĂŒdungserscheinungen und Verspannungen effektiv vorgebeugt werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die arbeitsmedizinische Vorsorge fĂŒr die Augen. Arbeitgeber*innen mĂŒssen ihren BeschĂ€ftigten vor Aufnahme der TĂ€tigkeit und anschließend in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten. Dies ist eine sogenannte Angebotsvorsorge, deren Kosten der/die Arbeitgeber*in trĂ€gt. Wenn diese Untersuchung ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe fĂŒr die Arbeit am Bildschirm erforderlich ist – eine sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrille –, und eine normale Brille nicht ausreicht, mĂŒssen die Kosten hierfĂŒr ebenfalls vom Unternehmen ĂŒbernommen werden. Diese Brillen sind speziell auf den Sehabstand zum Monitor (ca. 50-70 cm) optimiert und unterscheiden sich damit von herkömmlichen Lese- oder Gleitsichtbrillen.

HĂ€ufige Fragen zur Bildschirmarbeitsverordnung

Was gilt fĂŒr das Homeoffice?

Auch im Homeoffice oder bei Telearbeit ist der/die Arbeitgeber*in fĂŒr den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich. Die Vorgaben der ArbeitsstĂ€ttenverordnung gelten hier ebenfalls. Der/die Arbeitgeber*in muss eine GefĂ€hrdungsbeurteilung durchfĂŒhren und sicherstellen, dass der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet ist. Die Umsetzung erfolgt oft durch Unterweisungen und Checklisten.

Gilt die Verordnung auch fĂŒr Laptops?

Ja, wenn ein Laptop dauerhaft und als primĂ€res ArbeitsgerĂ€t an einem festen Arbeitsplatz genutzt wird. FĂŒr eine ergonomische Nutzung sind dann zwingend externe GerĂ€te erforderlich: ein separater, grĂ¶ĂŸerer Monitor zur Einhaltung des richtigen Sehabstands, eine externe Tastatur zur Vermeidung von Verspannungen im Schulterbereich und eine externe Maus.

Wer trĂ€gt die Kosten fĂŒr einen ergonomischen BĂŒrostuhl?

Die Kosten fĂŒr eine gesundheitsgerechte und sichere Arbeitsplatzausstattung, wozu ein ergonomischer BĂŒrostuhl zĂ€hlt, mĂŒssen vom Arbeitgeber getragen werden. Dies ergibt sich aus der FĂŒrsorgepflicht und den klaren Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sowie der ArbeitsstĂ€ttenverordnung. Eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer*innen ist nicht vorgesehen.

Sind Steh-Sitz-Tische Pflicht?

Nein, höhenverstellbare Steh-Sitz-Tische sind nicht explizit gesetzlich vorgeschrieben. Sie stellen jedoch eine sehr effektive Maßnahme dar, um die Forderung nach einem Wechsel der Arbeitshaltung zu erfĂŒllen und dynamisches Arbeiten zu fördern. Im Rahmen der GefĂ€hrdungsbeurteilung kann sich ihre Anschaffung als notwendige Maßnahme ergeben.

  1. Gloistein & Partner (2020). Vorsorgeuntersuchung fĂŒr BildschirmarbeitsplĂ€tze: Welche Regelungen haben Arbeitgeber zu beachten?. VerfĂŒgbar unter: https://www.gloistein-partner.de
  2. Arbeitsrechte.de (2025). Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) - Arbeitsrecht 2025. VerfĂŒgbar unter: https://www.arbeitsrechte.de
  3. Bundesanstalt fĂŒr Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (2023). Praxis-Info: Bildschirmarbeit in der Produktion. VerfĂŒgbar unter: https://www.baua.de
  4. Allrecht.de (2022). Bildschirmarbeitsverordnung: Das gilt fĂŒr den Bildschirmarbeitsplatz. VerfĂŒgbar unter: https://www.allrecht.de
  5. DGUV Information 215-410 (vormals BGI 650) (2019). Bildschirm- und BĂŒroarbeitsplĂ€tze - Leitfaden fĂŒr die Gestaltung. VerfĂŒgbar unter: https://www.bgbau.de
Anina Blatter, Einrichtungsberaterin bei Fenyx Office

„Bilder sagen viel, aber Zahlen und Prozesse noch mehr. Gern erzĂ€hle ich Ihnen die ganze Geschichte hinter unseren Projekten."

Anina Blatter

Einrichtungsberaterin